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Steuerrechtliche Mitwirkungspflichten und der Nemo-tenetur-Grundsatz

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Der Beschuldigte ist im Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren gemäß dem Nemo-tenetur-Grundsatz von der Pflicht zur aktiven Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhalts befreit. Dieser Grundsatz basiert auf der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) sowie auf internationalen Vorschriften (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 3 lit. g IPBPR). Eine staatliche Pflicht zur aktiven Mitwirkung würde nicht nur verfahrensrechtlich unfair sein, sondern auch die Würde des Betroffenen verletzen, da er nicht mehr Herr seiner Entscheidungen wäre. Im Gegensatz dazu unterliegt der Steuerpflichtige im Besteuerungsverfahren umfassenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten, die ihn unter Umständen selbst strafrechtlich belasten können. Einkünfte aus Straftaten müssen in Steuererklärungen angegeben werden, da nach § 40 AO das Verhalten, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, für die Besteuerung irrelevant ist. Die Mitwirkung kann notfalls durch Zwangsmittel (§ 328 AO) durchgesetzt werden, und die Besteuerungsgrundlagen können geschätzt werden (§ 162 AO). Verletzungen der steuerrechtlichen Mitwirkungspflichten können strafrechtliche (§§ 369 ff. AO) oder ordnungsrechtliche (§§ 377 ff. AO) Folgen haben. Die Untersuchung behandelt die Grundlagen und die Auswirkungen des Nemo-tenetur-Grundsatzes auf andere Verfahren sowie den Konflikt zwischen diesem Grundsatz und den Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren und präsentiert konkrete Gesetzesänderung

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Steuerrechtliche Mitwirkungspflichten und der Nemo-tenetur-Grundsatz, Anna Heinz

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Jaar van publicatie
2017
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