Ein am Fall orientiertes Lehrbuch für Studium und Einstieg in die Praxis
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Das Lehrbuch vermittelt das Handwerkszeug zur Lösung von Klausuren und Anfertigung von Seminararbeiten im Medizin- und Gesundheitsrecht. Querbezüge zum Vertrags- und Sozialrecht werden aufgezeigt. Die dritte Auflage legt einen neuen Schwerpunkt auf das Medizinstrafrecht, das in der Praxis zunehmend an Bedeutung gewinnt.
Die umfassende Kommentierung der Strafprozessordnung erstreckt sich über vier Bände und bietet mit rund 8.900 Seiten eine fundierte wissenschaftliche Analyse. Der klare, systematische Aufbau der Einzelkommentierungen sorgt für Übersichtlichkeit und Lesbarkeit. Aktuelle Rechtsprechung und Literatur werden detailliert berücksichtigt, und bei fehlender Judikatur werden praxisnahe Lösungsvorschläge präsentiert, die den Bedürfnissen der Praxis gerecht werden.
Plädoyer für eine Regulierung künstlicher Intelligenz jenseits ihrer reinen Anwendung
Die Abhandlung zeigt, dass die KI-Entwicklung darauf hinausläuft, Robotern Rechte zuzugestehen. Sie fordert vor diesem Hintergrund und angesichts absehbarer Schwächen der zukünftigen Rechtsdurchsetzung, bereits heute eine rechtliche Strategie zur Bewältigung der sogenannten starken KI ins Werk zu setzen. Gaede blickt zunächst auf den Stand der Forschung, die sich zwar auf die schwache KI konzentriert, ebenso aber die starke KI befördert. Er argumentiert, dass bestimmte Formen der starken KI schon nach den herrschenden Normbegründungen moralische Ansprüche erheben könnten. Die Durchsetzung von Strafe und Gefahrenabwehr gegenüber dieser KI hält er zwar für legitim. Er bezweifelt jedoch, dass das Recht mit den aktuellen KI-Strategien durchsetzbar bleiben wird. Gaede macht geltend, dass wir angesichts der tiefgreifenden Konsequenzen einer starken KI schon heute beginnen müssen, die Forschung an starker KI jenseits konkreter Anwendungen zu beobachten und demokratisch zu regulieren.
Eine Untersuchung zur Systematisierung der europäisierten Deliktsfamilie des Betruges und zur legitimen Reichweite des notwendig normgeprägten Betrugsunrechts der Steuerhinterziehung
Die Abhandlung arbeitet erstmals umfassend den Unrechtscharakter der vermehrt in der Praxis bedeutsamen strafbaren Steuerhinterziehung auf. Die Arbeit bestimmt die kommunikationsgebundene Steuerhinterziehung als strafbaren Steuerbetrug. Auf dieser Basis zeigt sie Grenzen auf, welche die Justiz bei der Auslegung der Steuerhinterziehung auch dann beachten muss, wenn man ihre Einstufung als ernste Straftat nicht leugnet. So fordert die Abhandlung beispielhaft ein, den hohen Grad an Normativierung innerhalb der steuerlichen Rechtsanwendung nicht länger einseitig auf dem Rücken der Bürger auszutragen. Für das europäisierte deutsche Betrugsstrafrecht leistet die Arbeit eine kritische Systematisierung. Sie weist die Betrugsdelikte als Angehörige einer Deliktsfamilie aus. Innerhalb der Kriminalisierungsdebatte mahnt Gaede eine verfassungsrechtlich fundierte Neubegründung der Rechtsgutslehre an, die weder die maßstabsabschwächende Grundrechtssonderdogmatik des BVerfG übernimmt, noch das Parlament zum Vollzugsinstrument der Strafrechtslehre mutieren lässt. Insbesondere legt die Abhandlung dar, dass der allgemeine Gleichheitssatz für Deliktsfamilien anders als bisher zu einer bedeutsamen Größe der strafrechtlichen Rechtsanwendung werden muss.
Der vorliegende Band ist dem 2012 verstorbenen geschätzten Strafrechtslehrer, engagierten Kriminologen und profilierten Rechtspolitiker Manfred Seebode gewidmet, der sich in bewundernswerter Weise um eine Verbindung von Theorie und Praxis, von Wissenschaft und Rechtsanwendung bemüht und sich dabei auch nie gescheut hat, bestehende Grenzen und Konventionen zu überschreiten. Die Gedächtnisschrift will dieses Selbstverständnis zur Sprache bringen, indem sie enge Freunde, politische Weggefährten und Fachkollegen zu Worte kommen lässt. Neben persönlichen Erinnerungen und Würdigungen enthält der Band eine Reihe straf(verfahrens) rechtlicher Beiträge, die unmittelbar an den Arbeits- und Forschungsinteressen Seebodes anknüpfen. Erwähnt seien hier nur die Erörterungen zum so genannten „Deal“, zur Bedeutung der Vernehmung oder zu den Haftgründen im gegenwärtigen Prozessrecht. Ein eigener Abschnitt ist Beiträgen aus nichtstrafrechtlichen Fachgebieten, namentlich dem Verfassungs- und Zivilrecht, gewidmet. Jenseits der unterschiedlichen Themen- und Problemstellungen, die die Aufsätze diskutieren, wird ein Anliegen deutlich, das immer auch ein Anliegen Manfred Seebodes war: Recht kann nur dann für sich in Anspruch nehmen, rechtsstaatlich zu sein, wenn es so verfasst ist und so praktiziert wird, dass es die Freiheit des Einzelnen begründet und verteidigt.
Mit der hypothetischen Einwilligung will die strafrechtliche Praxis das Strafbarkeitsrisiko der Mediziner in Anlehnung an das Zivilrecht begrenzen. Die Strafrechtswissenschaft ermuntert sie, auf der Ebene der Rechtfertigung ein faszinierendes wissenschaftliches Neuland zu betreten. Dennoch ist diese Rechtsfigur nach einer Analyse der Rechtsprechungspraxis und der heutigen Begründungsansätze des Schrifttums zurückzuweisen. Die Einwilligungshypothese muss auf das Zivilrecht beschränkt bleiben. Für das Medizin- bzw. Arztstrafrecht ist dagegen ein Neuansatz geboten. Wir haben Anlass, die bisherige strenge Akzessorietät zu zivilrechtlich entwickelten Aufklärungspflichten des Medizinrechts aufzubrechen. Das Medizinstrafrecht sollte sich zu einem de lege lata möglichen limitiert akzessorischen Anschluss an zivilrechtlich begründete Aufklärungspflichten durchringen. Die Einwilligung in einen medizinischen Eingriff, der die Tatbestände der §§ 223 ff. StGB verwirklicht, ist nicht stets schon deshalb unwirksam, weil der Arzt zuvor eine Pflicht zur Selbstbestimmungsaufklärung verletzt hat.
Ein Beitrag zur Dogmatik des fairen Verfahrens in europäischen Strafverfahren und zur wirksamkeitsverpflichteten Konventionsauslegung unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Verteidigerbeistand.
Das Recht auf ein faires Strafverfahren muss in der Praxis wirksam sein. Karsten Gaede analysiert in seiner Dissertation die bis 2005 entstandene Rechtsprechung zu Art. 6 EMRK, einschließlich bislang unpublizierter Entscheidungen im deutschsprachigen Raum. Der Autor beleuchtet die Maßstäbe und Verteidigungschancen, die die Judikatur des EGMR heute bietet, und zeigt auf, dass diese für das europäische Strafverfahrensrecht und die deutschsprachigen Staaten von Bedeutung sind. Die Untersuchung berücksichtigt die Judikatur aus Deutschland, England, Österreich und der Schweiz sowie relevante strafrechtliche und rechtsphilosophische Literatur zur Entwicklung einer europäischen Fairnessdogmatik. Ziel ist es, das Recht auf ein faires Verfahren und seine Teilrechte als Recht auf Teilhabe durch Verteidigung zu systematisieren und Entwicklungspotenziale aufzuzeigen. Zudem wird die Methodik des EGMR, die für die Auslegung von Art. 6 EMRK entscheidend ist, erörtert. Schwerpunkte sind die Gesamtbetrachtung von Art. 6 EMRK, freie Verteidigung, Waffengleichheit, Verwertungsverbote und Konfrontationsrecht. Insbesondere wird eine neue Sichtweise der Unabhängigkeit des Verteidigers entwickelt, die die Notwendigkeit einer verstärkten Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren und den Schutz des Angeklagten vor Verteidigerfehlern betont. Die Arbeit wurde mit dem »Jahrespreis der Universität Zürich 2006« ausgezeichnet.