Studienarbeit aus dem Jahr 1999 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,0, FernUniversität Hagen, Veranstaltung: Aufbaustudium Strafrecht, Strafprozessrecht, Juristische Zeitgeschichte, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemäß § 116 StPO setzt der Richter den Vollzug des Haftbefehls aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. Es handelt sich bei dieser Formulierung, welche den § 116 StPO durchzieht, um eine gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Danach ist stets, dass am wenigsten einschneidende Mittel zu wählen. So etwa können - dem durch eine erhebliche Straferwartung bedingten Fluchtanreiz -soziale Bindungen von solcher Stärke entgegenstehen, dass durch hinzutretende weniger einschneidende Maßnahmen gem. § 116 StPO der Fluchtgefahr Rechnung getragen werden kann . Damit nimmt § 116 StPO eine wichtige Stellung in das dem Strafprozessrecht immanente Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 und Art. 104 GG gewährleisten Recht des einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung durch Vollzug der Untersuchungshaft ein. Untersuchungshaft ist Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG, deren Anordnung ausschließlich dem Richter vorbehalten ist (§ 114 StPO). Die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist im Hinblick auf die Schwere des strafprozessualen Grundrechtseingriffs und dessen Irreversibilität von besonderer Bedeutung. Die Neuordnung des Haftrechts durch das Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 19.12.1964, das am 01.04.1965 in Kraft getreten ist, verfolgte daher auch das Ziel, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend die Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft zu beschränken. Die Strafprozessnovelle, deren Ziel eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Strafverfahrens war, will dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Untersuchungshaftrecht allgemein Geltung verschaffen. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip, bzw. bereits aus den Grundrechten selbst, die als Ausdruck des allgemeinen Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur so weit beschränkt werden dürfen, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerlässlich ist. Dafür ist das Grundrecht der persönlichen Freiheit besonders bedeutungsvoll durch die Anerkennung der Freiheit der Person als unverletzlich . Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz macht immer eine Abwägung zwischen den betroffenen Gütern erforderlich.
Jürgen Wolsfeld Boeken




Die Gesetze des Jägers. Jagdrecht im Freistaat Sachsen
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Fachbuch aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: keine, , Sprache: Deutsch, Abstract: Das vorliegende Werk soll als Mittelweg zwischen dem Gesetzestext und der juristischen Kommentierung dienen. Es soll dem Jagdscheinanwärter das notwendige prüfungsrelevante Wissen im Jagdrecht vermitteln und dem praktischen Jäger schnelle Orientierungshilfe sein. Das Jagdrecht ist als Kernfach für das grüne Abitur nicht nur notwendiger Bestandteil zum Erwerb, sondern auch unverzichtbarer Wissensbestandteil zum dauerhaften Erhalt des Jagdscheines. In der Tat ist das Jagdrecht unentbehrliches Rüstzeug für jeden Jäger. Nur wer das Jagdrecht kennt, kann eigenes Unrecht vermeiden. Diese Erkenntnis muss sich dem Jäger dauerhaft einprägen. Im Jagdbetrieb ist es erforderlich, die vorkommenden Ereignisse rechtlich richtig zu beurteilen. Entsprechend diesen Anforderungen erstreckt sich der Inhalt dieses Werkes auf das Bundesjagdgesetz und die wichtigsten Regelungen des Sächsischen Landesjagdgesetzes. Letztere Beschränkung auf das Landesrecht ist für ein überschaubares Werk unverzichtbar.
Studienarbeit aus dem Jahr 1994 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 2,0 (gut, 14 Punkte), Universität Bielefeld (Strafrecht), Veranstaltung: Psychologie und Strafrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema dieser Arbeit hat leider an Aktualität nicht verloren. Immer wieder stellt sich dem außenstehenden Betrachter die Frage, auf welcher Grundlage bestimmte Straftäter in den Genuss von Freigang oder vorzeitiger Haftentlassung kommen. Grundlage hierfür ist die Gefährlichkeitsprognose. Zudem spielt die Prognose bei der Strafzumessung, bei der Strafaussetzung zur Bewährung und bei der Verwarnung mit Strafvorbehalt eine Rolle. Strafjuristen, also Richter, Staatsanwälte und Verteidiger, haben alltäglich Menschen vor sich stehen, die gegen die Spielregeln unserer Gesellschaft verstoßen und daher mit einer strafenden Reaktion zu rechnen haben. Rechtsordnungen, die in der Strafe den für die unrechte Tat geschuldeten Ausgleich sehen, ist die Prognose fremd. Für Rechtsordnungen, die Strafrecht u.a. als Instrumentarium eines effektiven Güterschutzes begreifen, bildet die Kriminalprognose jedoch ein bedeutsames Element. Der Gesetzgeber muß Gefahren für Güter abschätzen und denkbare Gegenstrategien entwerfen. Hierzu bedient man sich der Kriminalprognose. Die Prognose widmet sich der Frage, ob vom Angeklagten weitere Taten zu erwarten sind, ob eine bestimmte Sanktion zur Verhinderung dieser Taten taugt und erforderlich ist oder aber, wie eine bestimmte Sanktionsstrategie in Richtung auf die Allgemeinheit wirken wird, ob sie die Gefahr weitere Taten bannt, reduziert oder vielleicht gerade umgekehrt, heraufbeschwört. Somit spielt die Prognose im Strafrecht insbesondere bei der Strafzumessung (§ 46 I Satz 2 StGB) ), bei der Strafaussetzung zur Bewährung und ihrer Ausgestaltung (§ 56 ff.), bei der Prüfung, ob ein Strafrest ausgesetzt werden kann (§ 57) und der Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 59 I Nr. 1) eine Rolle. Ein geradezu zentrales materielles Kriterium stellt die Prognose jedoch bei den "Maßregeln der Besserung und Sicherung" gemäß § 61 ff. dar. Hier geht es um die Frage, ob vom Täter auch in Zukunft mit Wahrscheinlichkeit Straftaten oder doch Taten bestimmter Art zu erwarten sind. Zudem muss dies für das "Ob" und das "Wie" des strafrechtlichen Zugriffs herangezogen werden. Insgesamt betrachtet wird aber im Gesetz selbst das geforderte Prognoseergebnis nur unpräzise umrissen. Bei der Strafaussetzung zur Bewährung in der Form der §§ 56 bis 58 kommt es lediglich darauf an, ob zu erwarten ist, "dass der Verurteilte schon unter dem Eindruck der Verurteilung auch ohne Strafvollstreckung keine Straftaten mehr begehen wird".
Jagdrecht für das Land Nordrhein-Westfalen
Mit Regelungen des Naturschutz-, Artenschutz- und Waffenrechts
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Fachbuch aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / VerwaltungsR, , 438 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Jagdrecht ist als Kernfach für das "grüne Abitur" nicht nur notwendiger Bestandteil zum Erwerb, sondern auch unverzichtbarer Wissensbestandteil zum dauerhaften Erhalt des Jagdscheins. Im Jagdbetrieb ist es erforderlich, die vorkommenden Ereignisse rechtlich richtig zu beurteilen. Entsprechend diesen Anforderungen erstreckt sich der Inhalt dieses Werkes auf das Bundesjagdgesetz und die wichtigsten Regelungen des erneuerten Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen. Das vorliegende Werk soll als Mittelweg zwischen dem Gesetzestext und der juristischen Kommentierung dienen. Es soll dem Jagdscheinanwärter das notwendige prüfungsrelevante Wissen im Jagdrecht und den wichtigsten jagdrechtlichen Nebengebieten wie Naturschutz, Tierschutz, Artenschutz und Waffenrecht vermitteln und dem praktizierenden Jäger schnelle Orientierungshilfe sein. Gleichermaßen ist es als Nachschlagewerk für Behörden und Juristen geeignet. Die 52 Literaturnachweise und die 516 Fussnoten ermöglichen es dem Leser tiefer in einzelne Problembereiche einzusteigen. Neben dem Jagdrecht werden die für den Jäger einschlägigen Nebengebiete inkl. der wichtigsten Verordnungen behandelt. Durch Fragen am Ende eines jeden Kapitels stellt das Buch eine effektive Prüfungsvorbereitung für den Jungjäger im Fach Jagdrecht dar. Es wurde versucht die Gesetzgebung bis zum Oktober 2012 zu berücksichtigten.