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Die Kirchen benötigen aufgrund ihrer geistlichen Besonderheiten ein gewisses Maß an eigenständiger Rechtsetzungsbefugnis, um ihrem Auftrag gerecht werden zu können. Sowohl die Weimarer Reichsverfassung, als auch die erste DDR-Verfassung von 1949 sowie das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierten den Kirchen weitgehende Rechtsetzungsbefugnisse. Obwohl zumindest die erste DDR-Verfassung von 1949 den Kirchen umfassende Rechte garantierte, schränkte der Staat in Wirklichkeit diese verfassungsmäßige Rechte stark ein. Daher sollte untersucht werden, inwieweit die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens ihre kirchliche Autonomie im Zeitraum zwischen 1945 und 1990 trotz staatlicher Repressionen bewahren konnte und wie sich die kirchliche Rechtsetzung nach 1990 in einem freien rechtsstaatlichen Gesellschaftssystem gestaltete. Diese Untersuchung fokussiert das Dienstrecht der öffentlich-rechtlich und privatrechtlich beschäftigten Mitarbeiter und verdeutlicht, dass die Landeskirche Sachsens ihre innerkirchliche Rechtsetzungsonomie im Betrachtungszeitraum in einem nach den jeweiligen Umständen erstaunlich großem Ausmaß aufrecht erhalten hat.
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Die autonome kirchliche Rechtsetzung zum Dienstrecht der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens, Martin Berger
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- 2011
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