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Das deutsche Aktiengesetz vom 6. September 1965 versucht erstmals, das Konzernwesen im wirtschaftlichen Leben Deutschlands zu regeln. Es zielt darauf ab, Unternehmensverbindungen rechtlich zu erfassen, durch Publizitätsvorschriften transparent zu machen und Schutzvorschriften für außenstehende Aktionäre sowie Gläubiger der verbundenen Unternehmen zu schaffen. Im dritten Buch, fünften Teil des Gesetzes finden sich erstmals Rechnungslegungsvorschriften im Konzern (§§ 329-338). Vor Inkrafttreten des neuen Aktienrechts haben bereits einige Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft „Konzernbilanzen“ aufgestellt und veröffentlicht. Die neuen Vorschriften zur Konzernrechnungslegung stellen jedoch eine bedeutende Zäsur dar. Praktiker, die Konzernbilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen erstellen, Aktionäre, die die Konzernzahlen verstehen müssen, Wirtschaftsprüfer, die diese Bilanzen prüfen, sowie Bank- und Finanzleute, die sie kritisch bewerten, benötigen klare Grundsätze ordnungsmäßiger Konsolidierung. Der Gesetzgeber kann nicht alle Einzelheiten des wirtschaftlichen Lebens regeln, weshalb es für den Betriebswirtschaftlichen Ausschuss des Verbandes der Chemischen Industrie e. V. notwendig war, diese Grundsätze zu entwickeln.
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Der Konzernabschluß, Karl-Martin Velt
- Taal
- Jaar van publicatie
- 1969
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