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Marcus Geschwandtner

    General- und Vertreterversammlung per Internet
    Staatliche Aufsicht über das genossenschaftliche Kreditwesen
    Staatsaufsicht über das genossenschaftliche Kreditwesen
    Genossenschaftsrecht
    Cannabisrecht
    • Cannabisrecht

      MedCanG, KCanG

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      Zum WerkGesetzliche Regelungen zum erlaubten Umgang mit Cannabis beschränkten sich bislang auf medizinische Zwecke. Mit dem neuen "Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz - CanG)" wurde Cannabis nun auch zu Genusszwecken teilweise entkriminalisiert und im "Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)" reguliert. Zugleich wurden die Vorschriften zum Medizinalcannabis in ein eigenes "Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken (Medizinal-Cannabisgesetz - MedCanG)" überführt und überarbeitet.Vorteile auf einen BlickDer neue Kommentar widmet sich dieser neuen Rechtsmaterie umfassend, in verständlicher Weise und sachkundig. Unter anderem geht es um: Gesundheitsschutz, Kinder- und Jugendschutz, Prävention Privater Eigenanbau durch Erwachsene Gemeinschaftlicher Eigenanbau und kontrollierte Weitergabe Abgabe und Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken Erlaubnisverfahren und laufende Überwachung Straf- und Bußgeldvorschriften ZielgruppeFür Bundes- und Landesbehörden, Unternehmen, Cannabis-Anbauvereinigungen und Unternehmen auf der "Sekundärebene", Rechtsanwälte, Richter sowie Labore, Apotheker und Ärzte.

      Cannabisrecht
    • Markus Geschwandtners Untersuchung befasst sich mit der Staatsaufsicht über die Kreditwirtschaft. Das genossenschaftliche Kreditwesen wird auf allen Ebenen (Institute, Prüfungsverbände, Sicherungseinrichtung) mannigfach reglementiert. Dabei hat sich ein kostenintensives Übermaß an Aufsicht, Prüfung und Kontrolle entwickelt. Vor dem Hintergrund zahlreicher privatrechtlicher Vorkehrungen entwickelt der Autor Vorschläge für eine deregulierte, verhältnismäßigere Beaufsichtigung der als eingetragene Genossenschaft (eG) verfassten Institute. Basis seiner Überlegungen sind die Grundgedanken des Bankenaufsichtsrechts, deren mannigfache Vorschriften und Vorkehrungen in eine sachlich abgewogene Ordnung gebracht und in ihrem komplexen Zusammenspiel aufeinander abgestimmt werden.

      Staatliche Aufsicht über das genossenschaftliche Kreditwesen