Martin P. Schennach Boeken




Die Auseinandersetzung des Staatsvermögens der ehemaligen Habsburgermonarchie zwischen Bund und Ländern, die im Bundesverfassungsgesetz von 1920 vorgesehen war, hat bis heute nicht stattgefunden, wie ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs 2002 festhielt. Diese rechtshistorische Studie zeigt, dass sich die geplante Vermögensauseinandersetzung ausschließlich auf das Verwaltungsvermögen bezog und nicht auf das gesamte Staatsvermögen. Zunächst wird das heterogene Staats- und Landesvermögen bis zum Ende der Monarchie definiert und die Eigentumsentwicklung bis zum 1. Oktober 1920 nachgezeichnet. Die Arbeit beschreibt das Zustandekommen des § 11 ÜG 1920 und stellt fest, dass eine Auseinandersetzung des Finanzvermögens der österreichischen Monarchie 1920 und in den Folgejahren nie zur Debatte stand. Aufgrund des völkerrechtlichen Rahmens, insbesondere des Vertrags von Saint-Germain, wäre dies auch nicht möglich gewesen, da sowohl Aktiva als auch die höheren Passiva hätten aufgeteilt werden müssen. Die Auseinandersetzung des Verwaltungsvermögens fand schließlich 1925 im Rahmen der B-VG-Novelle statt, jedoch in einer für die Länder nachteiligen Form. Zudem wird dargelegt, dass die bereits 1919 von Tirol, Salzburg und Wien geltend gemachten Ansprüche auf Teile des ehemals hofärarischen Vermögens nicht mit der Vermögensauseinandersetzung im Bundesstaat in Zusammenhang standen, da der Kriegsgeschädigtenfonds als Eigentümer auftrat.
Die vorliegende Publikation untersucht das Zustandekommen und die Auswirkungen einer der bekanntesten Urkunden der Tiroler Geschichte über einen Zeitraum von 500 Jahren. Das Landlibell, datiert auf den 23. Juni 1511, war eine bedeutende Kaiserurkunde Maximilians I. für die Tiroler Landstände und gilt als zentrale Verfassungsurkunde mit einer einzigartigen Wehrverfassung in Mitteleuropa. Die Studie analysiert sowohl die Entstehung des Landlibells als auch dessen Fortwirken im Vergleich zu anderen Ländern und bietet eine neue Beurteilung der Urkunde. Obwohl die Entstehungsweise und der Zeitpunkt mit anderen Territorien vergleichbar sind, bleibt die Einzigartigkeit des Landlibells bestehen. Um 1550 trat der Eigennamen „elfjähriges Landlibell“ auf, was den Beginn seiner Instrumentalisierung markiert. Die Tiroler Landstände betrachteten das Landlibell zunehmend als Symbol ihrer Landesfreiheit und nutzten es, um die Verteidigungskraft des Landes vor Belastungen durch den Landesfürsten zu schützen. Der Autor hat auch andere Werke veröffentlicht, darunter „Revolte in der Region. Zur Tiroler Erhebung 1809“, „1703. Der “bayerische Rummel„ in Tirol“ und „Tiroler Landesverteidigung 1600-1650“.
Im Jahr 2003 jährte sich zum 300. Mal der im europäischen Rahmen des Spanischen Erbfolgekrieges erfolgte Einfall des bayerischen Kurfürsten Max II. Emanuel nach Tirol, der von der Tiroler Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts mit der verharmlosenden Bezeichnung „Bayerischer Rummel“ belegt wurde. Er bildet – gemeinsam mit den Ereignissen des Jahres 1809, von denen er im wissenschaftlichen wie öffentlichen Diskurs regelmäßig in den Schatten gedrängt zu werden pflegt – ein wichtiges Element des Tiroler Geschichtsbewusstseins sowie der Tiroler Identität und trug nachhaltig zur Konstruktion des Bildes vom „wehrhaften Tiroler Bauern“ bei. Dennoch ist gerade beim „Bayerischen Rummel“ (insbesondere im Vergleich zum Freiheitskampf von 1809) die Diskrepanz zwischen kollektiver Memoria und wissenschaftlicher Auseinandersetzung frappant - ein Defizit, dem dieser Band abhelfen möchte.