Der Betreuer als gesetzlicher Vertreter für eingeschränkt Selbstbestimmungsfähige
Modell einer mehrstufigen Eingangsschwelle der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts
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Die Betreuung bietet fürsorgende Hilfe, indem der Betreuer als gesetzlicher Vertreter die Handlungsunfähigkeit des Betreuten überwindet. Allerdings wird durch eine Betreuung gegen den Willen des Betreuten dessen Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt. Die gesetzliche Eingangsschwelle zur Bestellung eines Betreuers wird diesem Doppelcharakter nicht gerecht. Die Entkopplung von der Geschäftsfähigkeit führt dazu, dass der Grad der eingeschränkten Selbstbestimmung von unbestimmten Rechtsbegriffen wie Erforderlichkeit und Subsidiarität abhängt. Karl August Prinz von Sachsen Gessaphe entwickelt ein differenziertes Modell für die Eingangsschwelle der Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt. Die Eckdaten umfassen die multifaktorielle Bedingtheit psychopatologischer Funktionsstörungen und deren Einfluss auf die Selbstbestimmungsfähigkeit sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Erwachsenenfürsorge. Mit seiner Konzeption der Vorsorgevollmacht können Betreuungen weitgehend durch selbstbestimmte Vorsorge vermieden werden. Zudem wird aufgezeigt, dass die Geschäftsunfähigkeit zu starr ist, um den notwendigen Grad der eingeschränkten Selbstbestimmungsfähigkeit zu konkretisieren. Für Fremdbestimmungsbefugnisse im höchstpersönlichen Bereich ist die rechtliche Handlungsunfähigkeit zwingend; andernfalls muss zwischen eingewilligter und ungewollter Betreuung unterschieden und eine flexible Schwelle durch Einsichts- und Steuerungsunfähigk
