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Andreas Haratsch

    10 februari 1963
    Das Subsidiaritätsprinzip - ein Element des europäischen Verfassungsrechts
    Nationale Verfassungen und Europarecht
    Herausforderungen an das Recht der Informationsgesellschaft
    Die Befreiung von Verbindlichkeiten nach Art. 135a Abs. 2 GG
    Religion und Weltanschauung im säkularen Staat
    Bachelor of Laws
    • Der Einigungsvertrag fügt einen Abs. 2 in Art. 135a GG ein. Danach kann ein Bundesgesetz bestimmen, daß Verbindlichkeiten der DDR sowie Verbindlichkeiten, die mit dem wiedervereinigungsbedingten Übergang von Vermögenswerten auf Bund, Länder und Gemeinden im Zusammenhang stehen oder die auf Maßnahmen der DDR beruhen, nicht oder nicht in voller Höhe zu erfüllen sind. Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist es, den Regelungsgehalt des Art. 135a Abs. 2 GG zu entschlüsseln sowie zu überprüfen, ob die Aufnahme des Art. 135a Abs. 2 GG in das Grundgesetz formell und materiell verfassungsmäßig ist. Die Einkleidung einer Verfassungsänderung in das Vertragsgesetz zum Einigungsvertrag ist verfassungsgemäß. Zwar ist es im Regelfall mit der Verfassungsverantwortung des Gesetzgebers unvereinbar, Verfassungsänderungen in völkerrechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Die Bundesregierung handelte jedoch im Rahmen des ihr nach Art. 23 Satz 2 GG a. F. eingeräumten wiedervereinigungspolitischen Gestaltungsspielraums. Die Kollision zwischen wiedervereinigungspolitischem Gestaltungsspielraum der Exekutive und Verfassungsverantwortung der Legislative wird zu Lasten des Parlaments gelöst, wenn sich die Vereinbarung von Grundgesetzänderungen in einem völkerrechtlichen Vertrag nach pflichtgemäßer Einschätzung der Bundesregierung als notwendig erweist. Als Schuldner der von Art. 135a Abs. 2 GG erfaßten Verbindlichkeiten kommen nur deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht. Erfaßt werden nur inländische, nicht aber völkerrechtliche Verbindlichkeiten sowie Forderungen ausländischer Gläubiger. Art. 135a Abs. 2 GG enthält ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, wonach die Nichterfüllung von Verbindlichkeiten gesetzlich nur angeordnet werden kann, wenn dies erforderlich ist, um die staatliche Aufgabenerfüllung nicht nachhaltig zu gefährden. Maßstab für die materielle Verfassungsmäßigkeit ist Art. 79 Abs. 3 GG. Art. 135a Abs. 2 GG entbindet den Gesetzgeber nicht von der Ac

      Die Befreiung von Verbindlichkeiten nach Art. 135a Abs. 2 GG
    • Der vorliegende Band vereinigt drei für den Druck überarbeitete, aktualisierte und ergänzte Vorträge, die am 21. November 2012 im Rahmen eines Symposions an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität La Sapienza in Rom gehalten wurden. Paolo Ridola (Universität La Sapienza) ist mit einem einführenden Beitrag zu „Macht, Demokratie und Verfassung in Europa in der Zeit der europäischen Krise“ vertreten. Die Beiträge von Andreas Haratsch (FernUniversität in Hagen) und Alessandra Di Martino (Universität La Sapienza) behandeln aus deutscher bzw. italienischer Sicht das Verhältnis des jeweiligen nationalen Rechts zum Europarecht. In der jüngsten Finanz- und Schuldenkrise hat sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Unionsrecht und dem nationalen Recht neu gestellt und hat – nicht zuletzt durch die aktuelle Rechtsprechung der nationalen Verfassungsgerichte – neue Antworten erhalten. Die vorliegenden Beiträge behandeln einerseits grundlegende Fragestellungen und spüren andererseits diesen neuen Entwicklungen nach.

      Nationale Verfassungen und Europarecht
    • „Was für die Anhänger Sigmund Freuds der Sex ist, ist für die Europapolitiker mittlerweile … das Subsidiaritätsprinzip … Man versucht, alles damit zu begründen.“ So hat es vor einigen Jahren Wernhard Möschel provokativ formuliert. Und in der Tat nehmen viele das Prinzip der Subsidiarität als genuin europarechtliches und sehr weitreichendes Prinzip wahr. Handelt es sich doch um eine der am meisten beachteten Neuerungen, die der Maastrichter Vertrag im Jahr 1993 in den damaligen EG-Vertrag eingebracht hat. Dessen primärrechtliche Verankerung, die sich seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nunmehr in Art. 5 Abs. 3 EUV findet, ging im Wesentlichen auf eine deutsche Initiative zurück, die von Großbritannien unterstützt wurde. Seither hat das Prinzip eine fast ungebrochene Konjunktur erlebt. Ungeachtet der unbestreitbaren unionsrechtlichen Bedeutung des Subsidiaritätsprinzips ist gleichwohl zu konstatieren, dass die Europapolitiker nicht für sich reklamieren können, das Subsidiaritätsprinzip aus der Taufe gehoben zu haben. Seine Ursprünge reichen deutlich weiter zurück. Das Symposion des Instituts für Europäische Verfassungswissenschaften, dessen Beiträge in diesem Band versammelt sind, spürt diesem gemeineuropäischen Verfassungsprinzip nach und erörtert die unterschiedlichen Ausprägungen und Wirkweisen des Subsidiaritätsprinzips im europäischen Kontext.

      Das Subsidiaritätsprinzip - ein Element des europäischen Verfassungsrechts
    • Zum Werk - Kommentare zum Grundgesetz sind zahlreich. Dennoch hat sich dieser neue Kommentar rasch durchgesetzt, so dass bereits die zweite Auflage erscheinen kann. Mit seinen 700 Kommentierungsseiten bietet er eine preiswerte Alternative zu den umfangreichen und vergleichsweise teuren Kompendien. Durch die auf das Wesentliche konzentrierte Darstellungsweise und einen stringenten Aufbau ist es den Autoren gelungen, auf engstem Raum eine inhaltlich abgerundete, an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientierte Kommentierung vorzulegen. Dabei wird auf die Darstellung der Grundzüge der Allgemeinen Grundrechtslehren ebensowenig verzichtet, wie auf vertiefende Ausführungen in den wichtigsten Kernbereichen des Grundgesetzes. Auf diese Weise werden auch komplizierte Regelungszusammenhänge mit präzisen Formulierungen gut verständlich auf den Punkt gebracht. Dies ermöglicht dem Benutzer einen raschen und sicheren ersten Zugriff auf das komplexe deutsche Verfassungsrecht. Vorteile auf einen Blick - wissenschaftliches Niveau zu günstigem Preis - hervorragend geeignet für eine erste Orientierung im Verfasssungsrecht - orientiert an der Rechtsprechung des BVerfG Zielgruppe Für Rechtsanwälte, Richter, Verwaltungsbehörden, Referendare, Studierende, Politologen, Journalisten.

      Grundgesetz
    • Beide Autoren verdeutlichen aus unterschiedlichen Warten, dass das seit dem Ende des Zweiten Weltkrieges gewachsene System des europäischen Grundrechtsschutzes keineswegs statisch ist, sondern – derzeit vielleicht deutlicher als in früheren Jahren – einem steten und notwendigen Wandlungs- und Anpassungsprozess unterliegt. Die Bestrebungen, den Grundrechten, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Europäischen Gemeinschaftsrecht verankert worden sind, eine rechtlich verbindliche Form zu verleihen, stellen nur scheinbar einen konsolidierenden Endpunkt der europäischen Grundrechtsentwicklung dar.

      Grundrechtsschutz in der Europäischen Union
    • Inhalt: Die ideengeschichtlichen Wurzeln der Menschenrechte Der Durchbruch der MenschenrechteDie Rezeption der Menschenrechtsidee in Deutschland Völkerrechtliche Entwicklungen

      Die Geschichte der Menschenrechte
    • Bei den Grundfreiheiten - die nun in einem anderen, prüfungsorientierten Aufbau dargestellt werden -, wie auch im EG-Wettbewerbsrecht wurden in dieser 5. Auflage zahlreiche Änderungen berücksichtigt. Der Vertrag über eine Verfassung für Europa ist im ersten Kapitel dargestellt.„Die Aktualität des Buches kann ebenfalls nur lobend erwähnt werden. Gesamteindruck: Das von Koenig / Haratsch vorgelegte Buch kann wie in den Vorauflagen voll überzeugen. Aktuell und durch die Übersichten und Merksätze sehr anschaulich wird der Pflichtstoff Europarecht studentenfreundlich aufbereitet. Die Darstellung ist überschaubar und flüssig lesbar. Ein gelungenes Stichwortverzeichnis. rundet den sehr guten Eindruck ab.“Stefanie Samland, jurawelt. com

      Europarecht