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Die Befreiung von Verbindlichkeiten nach Art. 135a Abs. 2 GG

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Der Einigungsvertrag fügt einen Abs. 2 in Art. 135a GG ein, der es einem Bundesgesetz ermöglicht, Verbindlichkeiten der DDR sowie solche, die mit dem Übergang von Vermögenswerten im Zusammenhang stehen, nicht oder nicht vollständig zu erfüllen. Diese Arbeit untersucht den Regelungsgehalt des Art. 135a Abs. 2 GG und die verfassungsmäßige Zulässigkeit seiner Aufnahme in das Grundgesetz. Die Einbettung einer Verfassungsänderung in das Vertragsgesetz ist verfassungsgemäß, auch wenn es normalerweise nicht mit der Verantwortung des Gesetzgebers vereinbar ist, solche Änderungen in völkerrechtlichen Verträgen zu vereinbaren. Die Bundesregierung agierte jedoch innerhalb des ihr nach Art. 23 Satz 2 GG a. F. eingeräumten Spielraums für die Wiedervereinigungspolitik. Die Spannungen zwischen dem Gestaltungsspielraum der Exekutive und der Verantwortung der Legislative werden zu Lasten des Parlaments gelöst, wenn die Bundesregierung die Notwendigkeit von Grundgesetzänderungen in einem völkerrechtlichen Vertrag als gegeben erachtet. Als Schuldner der Verbindlichkeiten kommen nur deutsche juristische Personen des öffentlichen Rechts in Betracht, wobei nur inländische und keine völkerrechtlichen Verbindlichkeiten erfasst werden. Art. 135a Abs. 2 GG enthält das ungeschriebene Merkmal, dass die Nichterfüllung nur angeordnet werden kann, wenn dies nicht die staatliche Aufgabenerfüllung gefährdet. Der Maßstab für die materielle Verfassungsmäßigkeit

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Die Befreiung von Verbindlichkeiten nach Art. 135a Abs. 2 GG, Andreas Haratsch

Taal
Jaar van publicatie
1998
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