Social Media in Betrieben und Unternehmen Social-Media-Anwendungen kommen in Unternehmen immer häufiger zum Einsatz: bei der Kommunikation, Zusammenarbeit oder Wissensaufbereitung. Betriebliche Interessenvertretungen und Datenschutzbeauftragte stehen vor der Aufgabe, die neuen Möglichkeiten mitzugestalten. Insbesondere Beschäftigtendatenschutz, Leistungs- und Verhaltenskontrolle, aber auch Fragen zur Arbeitsorganisation, Arbeitsverdichtung und Rationalisierung spielen eine wichtige Rolle. Nicht zuletzt sind sich ständig beschleunigende Veränderungsprozesse kaum noch fassbar. Betrachtet man insbesondere internationaler werdende Datenströme, dann sind Regelungen in Betrieben und Konzernen dringend nötig. Die Auswertung von 68 Social-Media-Guidelines und betrieblichen Vereinbarungen zeigt einen aktuellen Stand der unternehmensinternen Direktiven zur Social-Media-Verwendung, spricht problematische und gelungene Vorschriften und Vereinbarungsinhalte an und gibt Hinweise für die Gestaltung eigener Regelungswerke. Die Autoren: Dr. Silke Greve, Juristin und seit 2001 schwerpunktmäßig im Bereich Datenschutzrecht tätig, aktuell v. a. Beschäftigtendatenschutz & Social Media. Dr. Peter Wedde, Professor für Arbeitsrecht und Recht der Informationsgesellschaft an der FH Frankfurt/M., wiss. Leiter des Instituts für Datenschutz, Arbeitsrecht und Technologieberatung - d + a consulting GbR in Eppstein.
Silke Greve Boeken


Im innerbetrieblichen Unternehmensbereich ist der Arbeitnehmerdatenschutz in Bezug auf die Informations- und Kommunikationstechnik-Gesetzgebung (IuK) oftmals unzureichend, wofür zwei Gründe ausschlaggebend sind: Zum einen ist die Unübersichtlichkeit der Gesetzeslage ein Problem, zum anderen sind betriebliche Datenschutzbeauftragte nur in den seltensten Fällen ausgebildete Volljuristen. Die Unübersichtlichkeit resultiert aus der einem Flickenteppich gleichenden Spezialgesetzgebung im Informations- und Kommunikationstechnik-Bereich. Silke Greve erarbeitet für den betriebsinternen Kommunikationsdatenschutz Lösungsansätze, wie Problemfälle zu behandeln sind und unterscheidet, ob Sachverhalte dem Telekommunikationsdienstedatenschutz oder dem Teledienstedatenschutz unterliegen. Greve erläutert, warum die Abgrenzung der beiden Dienstearten und der zugrunde liegenden Gesetze (TKG und TDDSG) am leichtesten auf einer technologiebezogenen Ebene vorzunehmen ist.