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Ralf Alleweldt

    Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit
    Human rights abuses in the contemporary world
    Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
    Möglichkeiten der Beschleunigung des Asylverfahrens
    • Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe

      Refoulement-Verbote im Völkerrecht und im deutschen Recht unter besonderer Berücksichtigung von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 1 des Grundgesetzes

      Viele Staaten haben in den letzten Jahren die Voraussetzungen für die Gewährung politischen Asyls verschärft. Dadurch gewinnen andere Normen, die der Rückführung in ein bestimmtes Land entgegenstehen können, an praktischer Bedeutung. Dies gilt insbesondere für das Verbot der Abschiebung bei drohender Folter oder Mißhandlung, das sich u. a. aus dem Folterverbot des Art. 3 EMRK und der Menschenwürdegarantie des Art. 1 GG ableiten läßt. Die Arbeit stellt die Abschiebungsrelevanz dieser Normen ausführlich dar und zeigt, welche Bindungen materiell- und verfahrensrechtlicher Natur daraus zu folgern sind. Die Ausgestaltung der nach deutschem Verfahrensrecht gegebenen Rechtsbehelfe wird dargestellt und kritisiert. Außerdem werden die Möglichkeiten beschrieben, auf internationaler Ebene Rechtsschutz zu erlangen.

      Schutz vor Abschiebung bei drohender Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
    • Human rights abuses in the contemporary world

      Tri-National Workshop, Tbilisi, September 2011

      • 211bladzijden
      • 8 uur lezen

      At the 60th Anniversary of the Universal Declaration of Human Rights, the General Assembly of the United Nations States deplored that «in no country or territory can it be claimed that all human rights have been fully realized at all times for all. Human beings continue to suffer from the neglect and violation of their human rights and fundamental freedoms». Especially in Georgia, human rights abuses are a painful part of recent history. The tri-national workshop organized by the Caucasus School of Law (Georgia) and the Universities of Paris Ouest Nanterre La Défense (France) and Potsdam (Germany) opened new perspectives on how to effectively prevent such violations. Are preventive mechanisms necessary? Is «soft law» more effective than «hard law»? Is there a contradiction between the right of people to selfdetermination and territorial integrity? Who is bound by human rights in armed conflicts? Do human rights play a role in criminal law? Which mechanisms allow for an application of human rights in Private International Law? Are transnational corporations liable for human rights violations? These and other issues are explored in twelve selected papers written in English, French and German.

      Human rights abuses in the contemporary world
    • Kaum ein Thema des deutschen Verfassungsrechts ist so ausführlich und gleichzeitig ergebnisarm diskutiert worden wie der Prüfungsumfang des Bundesverfassungsgerichts bei der Urteilsverfassungsbeschwerde. Das Verfassungsgericht agiert uneinheitlich nach schwer nachvollziehbaren Kriterien und sieht sich immer wieder Vorwürfen der Kompetenzüberschreitung ausgesetzt. Kritiker konnten bislang jedoch den zutreffenden Umfang der verfassungsgerichtlichen Befugnisse nicht in einem rechtsdogmatischen Modell beschreiben. Viele Stimmen behaupten die Unlösbarkeit des Problems, wobei jedoch allgemein angenommen wird, dass die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht einfach den Anforderungen des materiellen Grundrechtsschutzes folgen kann. Ralf Alleweldt untersucht die Gründe für diese Annahme und zeigt, dass sie auf brüchigen Prämissen beruht. Er zieht Verbindungen vom prozessualen Problem des Prüfungsumfangs zur materiellen Grundrechtsdogmatik. Die Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung erklärt sich teilweise dadurch, dass die Verfassung je nach betroffener Grundrechtsdimension unterschiedliche Anforderungen an gerichtliche Entscheidungen stellt. Nur in Teilbereichen ist begründbar, warum sich die Kontrolltätigkeit des Verfassungsgerichts von der materiellen Reichweite der Grundrechte lösen sollte. Auf dieser Grundlage entwickelt der Autor ein strukturiertes, interpretativ aus der Verfassung ableitbares und praxisbezogenes Modell der verfass

      Bundesverfassungsgericht und Fachgerichtsbarkeit