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Boris Waruschewski

    § 338 Nr. 8 StPO
    • Die Auslegung des § 338 Nr. 8 StPO wirft eine Reihe von Fragen auf: Enthält diese Norm einen absoluten oder einen relativen Revisionsgrund? Stellt sie eine Generalklausel zur Erfassung gesetzlich nicht geregelter Verteidigungsbeschränkungen dar? Hat das Fehlen eines Gerichtsbeschlusses zwingend den Rügeverlust zur Folge? Das Anliegen dieser Arbeit ist es, Antworten auf diese Fragen zu entwickeln.

      § 338 Nr. 8 StPO