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Stefan Haack

    Der Staat mit den geteilten Organen
    Theorie des öffentlichen Rechts 1
    Was bleibt von der Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht?
    Die ausservertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften für rechtmässiges Verhalten ihrer Organe
    Widersprüchliche Regelungskonzeptionen im Bundesstaat
    Theorie des öffentlichen Rechts III
    • Theorie des öffentlichen Rechts III

      Grundfragen einer juristischen Verfassungslehre

      Wesentliche Probleme der Verfassungstheorie ruhren daher, dass man seit langem dreierlei Dinge vermengt: die Verfassungsordnungen, die Verfassungsstatuten und das Verfassungsrecht. Mit dem Begriff der Verfassungsordnung sind die grundlegenden normativen Strukturen einer politisch geeinten Gemeinschaft gemeint. Als Verfassungsstatut bezeichnet man jenen Text, in dem diese Prinzipien schriftlich fixiert sind. Zum Verfassungsrecht gehoren nur solche Normen der Verfassungsordnung und des Verfassungsstatuts, die sich eignen und dazu bestimmt sind, im Falle einer bestrittenen Rechtsbehauptung als richterlicher Entscheidungsmassstab zu dienen. Historisch betrachtet, gibt es damit nicht nur eine, sondern drei ganz unterschiedliche Verfassungsgeschichten. Auch die Diskussionen uber die Verfassungsinterpretation und die Verfassungsgerichtsbarkeit erscheinen von dieser Differenzierung her in neuem Licht.

      Theorie des öffentlichen Rechts III
    • In der föderalen Ordnung des Grundgesetzes kann es im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeiten geschehen, daß an den Rändern seines Kompetenzbereichs ein Hoheitsträger mit einer Regelung Wirkungen hervorruft, die in einen fremden Zuständigkeitsraum hinüberreichen und die Wirksamkeit der fremden Normierung gefährden. Das Bundesverfassungsgericht rekurrierte 1998 zur Lösung dieser Konflikte auf ein Gebot der „Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung“, das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleiten sei. Der Autor versucht, die dabei sich vermischenden rechtsstaatlichen und bundesstaatlichen Aspekte zu trennen. Er ermittelt zunächst, in welcher Gestalt und an welchen Stellen derartige Konflikte aufbrechen können, bevor er untersucht, inwieweit bereits den im Grundgesetz enthaltenen Kompetenzvorschriften eine zufriedenstellende Lösung zu entnehmen ist. Im Anschluß daran erörtert er die rechtsstaatlichen Anforderungen an eine widerspruchsfreie Gesetzgebung in einem bundesstaatlichen Gefüge. Der Verfasser plädiert dafür, entgegen der gerichtlichen Vorgehensweise bundesstaatliche und rechtsstaatliche Aspekte in der verfassungsrechtlichen Arbeit weiterhin strikt zu trennen.

      Widersprüchliche Regelungskonzeptionen im Bundesstaat
    • Bislang ungeklärt ist die Frage, ob die außervertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften auch bei rechtmäßigem Verhalten eingreift. Artt. 215 Abs. 2 EGV, 188 Abs. 2 EAGV verweisen dazu auf die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsamen allgemeinen Rechtsgrundsätze. Eine Antwort findet sich bei wertender Rechtsvergleichung: Das nationale Staatshaftungsrecht ist darauf zu untersuchen, ob es eine Grundnorm enthält, die den besonderen Anforderungen der Gemeinschaften entspricht. Dabei stößt der Autor auf das Lastengleichheitsprinzip, wonach der Staat rechtmäßige Sonderbelastungen der Bürger auszugleichen hat. Der Grundsatz hält einer Prüfung auf Gemeinschaftskonformität stand. Auf seiner Grundlage wird ein Tatbestand der gemeinschaftlichen Rechtmäßigkeitshaftung entwickelt.

      Die ausservertragliche Haftung der Europäischen Gemeinschaften für rechtmässiges Verhalten ihrer Organe
    • Die Diskussion über das Verhältnis von öffentlichem Recht und Privatrecht wurde bislang von rechtstheoretischen Irrtümern und Unklarheiten überschattet. Hierzu gehören die unbesehene Gleichsetzung des öffentlichen Rechts mit der hoheitlichen Gewalt und die undifferenzierte Sicht auf den Rechtsstatus des Privaten. Ausgehend von den Überlegungen des ersten Teils der Reihe „Theorie des öffentlichen Rechts“ arbeitet Stefan Haack die Geschichte dieser Missverständnisse auf. Denn nicht alles, was man in der Vergangenheit als öffentliches Recht einstufen wollte, stellt sich bei reflektierter Betrachtung als solches dar. Anschließend untersucht er, welche dogmatischen Konsequenzen sich daraus ergeben, wenn es um das gegenwärtige Verhältnis von öffentlichem und privatem Recht geht. Wie lässt sich das juristische Denken gegen die Gefahr immunisieren, dass das öffentliche Recht gegen das Privatrecht ausgespielt wird?

      Was bleibt von der Unterscheidung zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht?
    • Die Geschichte des öffentlichen Rechts ist schon immer die Geschichte einer Unterscheidung des Rechts von anderen Arten der Normativität im Bereich der hoheitlichen Verwaltung gewesen. An Regelungen und Normen herrscht bekanntlich auch in Diktaturen kein Mangel. Lässt sich im Hinblick auf derartige Normen, die ausschließlich der Planung, Programmierung und Steuerung dienen, tatsächlich von öffentlichem Recht sprechen? Was macht die Verrechtlichung der öffentlichen Sphäre aus, die den echten Rechtsstaat kennzeichnet? Die These dieses Buches lautet, dass allein der Bestand und der Umfang subjektiver Rechte für die Verrechtlichung der hoheitlichen Sphären maßgeblich sind. Eine Theorie des öffentlichen Rechts, die rechtsstaatlichen Ansprüchen genügen möchte und gegen politischen Missbrauch immunisiert werden soll, muss konsequent vom subjektiven öffentlichen Recht her entwickelt werden.

      Theorie des öffentlichen Rechts 1
    • Das Verhältnis der Mitgliedstaaten zur EU erweist sich nach wie vor als das dringendste Problem der europäischen Integration. Der Kerngedanke der hier vorgestellten Überlegungen besteht darin, die Organe und Institutionen der supranationalen Hoheitsgewalt als Bestandteil der einzelstaatlichen Hoheitsgewalt aufzufassen. EU-Kommission, Rat, EuGH und EU-Parlament stellen hiernach keine Ebene einer „übergeordneten“ Hoheitsgewalt dar, sondern erscheinen als Einrichtungen jedes einzelnen Staates - zur Beschreibung dessen könnte man von einem „Organ-Sharing“ sprechen; ein solcher Begriff bezeichnet den Gedanken, dass die in der EU verbundenen Staaten diese Organe gemeinsam besitzen und nutzen. Im weiteren geht es sodann um die Frage, warum diese Auffassung gegenüber der herkömmlichen Ansicht eines „Mehrebenensystems“ aus juristischer und aus staatstheoretischer Sicht vorzugswürdig erscheint. In ihren juristischen Konsequenzen mündet diese Lehre in jene Linie ein, welcher auch das Lissabon-Urteil des BVerfG gefolgt ist; sie liefert hierfür jedoch einen gänzlich anderen, wesentlich stärker belastbaren und insofern zukunftsweisenden Erklärungsansatz.

      Der Staat mit den geteilten Organen
    • Verlust der Staatlichkeit

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      Die Bedeutung und der Bestand der Staatlichkeit im europäischen Einigungsprozess zählen zu den zentralen Themen der Staatstheorie und des Öffentlichen Rechts. Stefan Haack untersucht das Wesen der Staatlichkeit aus einem eigenen staatswissenschaftlichen Ansatz und definiert sie als die grundlegende politische Bindung eines Gemeinwesens. Er entwickelt Kriterien zur Identifizierung dieser Bindung auf verschiedenen politischen Ebenen, wobei das Verfassungsrecht als rechtliche Umsetzung dieser politischen Verknüpfung interpretiert wird. Anhand des geltenden EU-Rechts und des gescheiterten Verfassungsvertrags analysiert der Autor, welche Elemente der Staatlichkeit bereits auf EU-Ebene existieren und welche Reformen notwendig wären, um einen europäischen Bundesstaat zu etablieren. Zudem wird der Zusammenhang zwischen der Staatlichkeitsfrage und bestimmten Verfahren, wie einem möglichen Verfassungsreferendum, beleuchtet. Ein möglicher Wandel der Staatsform im Zuge der europäischen Einigung wird ebenfalls erörtert. Abschließend werden die verfassungsrechtlichen Konsequenzen dieser Erkenntnisse diskutiert. Es wird festgestellt, dass das bestehende EU-Primärrecht bereits die Verbürgungen des Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 GG verletzt. Eine Aufgabe der deutschen Staatlichkeit in einem gesamteuropäischen Bundesstaat würde als Bruch der grundgesetzlichen Ordnung betrachtet werden, selbst bei einer Berufung auf Art. 146 GG.

      Verlust der Staatlichkeit