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Bookbot

Stephan A. Schoppe

    Die Kirchensteuer versus Trennung von Staat und Kirche
    Recht der Religionen
    • 2019

      Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 schloss das Staatsmonopol der Kirchen aus und erklärte, dass es keine Staatskirche gibt. Die Staatsleistungen an Religionsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sollten von den Ländern abgelöst werden, was jedoch bis heute nicht geschehen ist. Das Staatskirchenrecht des Kaiserreiches, basierend auf der Reichsverfassung von 1871, bleibt ein wesentlicher Teil des Öffentlichen Rechts. Die ehemaligen Amtskirchen genießen zahlreiche Privilegien, was im Widerspruch zum Gleichstellungsgebot steht. Dies führt zu Diskriminierung nicht staatsnaher Religionen, die keine staatlichen Hilfen erhalten. Insbesondere die wachsenden islamischen Glaubensgemeinschaften fordern Gleichbehandlung und Privilegien. Allerdings basieren viele dieser Gemeinschaften auf der Scharia, die mit der liberalen demokratischen Grundordnung und den garantierten Bürger- und Menschenrechten unvereinbar ist. Zukünftige Entscheidungen, insbesondere im Rahmen der Innenminister-Islamkonferenzen, könnten darüber entscheiden, ob muslimische Bekenntnisse den Status der Körperschaften des öffentlichen Rechts erhalten oder ob die bestehenden Kirchenprivilegien abgeschafft werden. Die Bischöfe der DBK und EKD unterstützen die Beibehaltung ihrer Privilegien. Der Autor, Dr. Stephan A. Schoppe, setzt sich in seiner Dissertation und diesem Buch kritisch mit den konstitutionellen Grundlagen des Christentums und des I

      Recht der Religionen
    • 2008

      Das Besondere Kirchgeld wurde für glaubensverschiedene Ehen eingeführt, nachdem die frühere Halbteilungsregelung vom Bundesverfassungsgericht verworfen wurde. Kirchensteuerberechtigte Religionsgesellschaften können dieses Kirchgeld von Mitgliedern erheben, die aufgrund ihres geringeren Einkommens im Vergleich zu ihrem konfessionslosen Ehepartner keine Kirchensteuer zahlen. Die Untersuchung zielt darauf ab, ob das Besondere Kirchgeld den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Dabei wird geprüft, ob bereits höchstrichterlich abgelehnte Argumente durch Rechtsänderungen, insbesondere im Kontext der Wiedervereinigung und der Europäischen Integration, neu bewertet werden können. Zudem werden bislang unbehandelte Argumentationslinien betrachtet, die durch aktuelle Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen relevant geworden sind, insbesondere hinsichtlich des informationellen Selbstbestimmungsrechts und des Verbots der mittelbaren Diskriminierung. Kritisch wird auch die steuerrechtliche Einordnung des Besonderen Kirchgeldes als Steuer hinterfragt, wobei der Verfasser zu dem Schluss kommt, dass es sich um eine nicht klassifizierbare Abgabe handelt, die im Grundgesetz nicht vorgesehen ist. Abschließend werden verfassungs- und steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten erörtert, einschließlich der Überlegung, die Körperschaft des öffentlichen Rechts durch die der öffentlichen Stiftung zu ersetzen.

      Die Kirchensteuer versus Trennung von Staat und Kirche