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Jan Christoph Funcke

    Die sogenannte actio quasinegatoria
    • Bereits kurz nach Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlaubte das Reichsgericht Unterlassungsklagen zum Schutz vor Verletzungen aller deliktisch geschützten Rechtsgüter, gestützt auf eine Analogie zur 'actio negatoria' des § 1004 BGB. Diese quasinegatorischen Unterlassungsklagen wurden in zahlreichen Fallgestaltungen zugelassen, von der Klage auf Unterlassung von Beeinträchtigungen der in § 823 Abs. 1 BGB genannten Rechtsgüter bis hin zur Klage auf Einhaltung baubehördlicher Auflagen, die jüngst vom Bundesgerichtshof gewährt wurde. Die vom Reichsgericht entwickelten Grundsätze werden in der heutigen Rechtsprechung und Literatur meist als feststehende Rechtssätze behandelt, ohne eingehende Überprüfung. Diese Grundsätze sind jedoch stark geprägt von den rechtstheoretischen und rechtsdogmatischen Lehren des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts. Jan Christoph Funcke führt daher eine kritische Überprüfung der bis heute angewendeten Grundsätze des quasinegatorischen Rechtsschutzes durch, einschließlich ihrer rechtshistorischen und rechtstheoretischen Grundlagen.

      Die sogenannte actio quasinegatoria