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Christian Picker

    Die betriebliche Übung
    Genossenschaftsidee und Governance
    Funktionalität und Effektuierung des Antidiskriminierungsrechts
    • Das Antidiskriminierungsrecht ist wissenschaftlich so komplex wie gesellschaftspolitisch umstritten. Es hat eine politische, eine ökonomische, eine soziale und eben eine juristische Dimension und ist damit Forschungsgegenstand verschiedener (Fach-)Disziplinen. Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Wissenschaftszweige sind daher am 2. Juni 2022 an der Universität Konstanz zu einem Workshop mit dem Titel „Funktionalität und Effektuierung des Antidiskriminierungsrechts“ zusammengekommen, um das Thema aus verschiedenen Blickwinkeln zu untersuchen. Der Band dokumentiert die Referate des Workshops. Mit Beiträgen von Prof. Dr. Martina Benecke | Hülya Erbil | Jun.-Prof. Dr. Stephan Gräf | Prof. Dr. Thomas Lobinger | Prof. Dr. Christian Picker

      Funktionalität und Effektuierung des Antidiskriminierungsrechts
    • Die eingetragene Genossenschaft ist legislatorisch defizitär geregelt; sie steht auch nicht im Fokus der Rechtswissenschaft. Dieses juristische Desinteresse an der genossenschaftlichen Rechtsform steht im Gegensatz zu ihrer unverändert großen volkswirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedeutung. Vor diesem Hintergrund versucht Christian Picker in seiner grundlagenorientierten, rechts- und rechtsformvergleichenden sowie interdisziplinär ausgerichteten Arbeit, das normative Leitbild „Genossenschaft“ zu bestimmen und anschließend ein systemgerechtes und funktionales Modell einer Cooperative Governance zu entwerfen. Genossenschaften sind danach so zu organisieren, dass sie ihren charakteristischen und konstitutiven Verbandszweck verwirklichen können: Sie müssen ihre Mitglieder - und nur diese - nutzerbezogen als Kunden fördern.

      Genossenschaftsidee und Governance
    • Die „betriebliche Übung“ wird allgemein als die regelmäßige und gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer erschließen dürfen, dass ihnen auf Dauer eine Leistung oder sonstige Vergünstigung gewährt werden soll. Über die anspruchsbegründende Wirkung der betrieblichen Übung besteht zwar weitgehend Einigkeit. Die grundlegende Frage, warum eine Arbeitsvertragspartei auf Grund ihres wiederholten Verhaltens in der Vergangenheit für die Zukunft gebunden sein soll, hat jedoch bis heute keine überzeugende Antwort gefunden. Christian Picker legt dar, dass allein der rechtsgeschäftliche Wille des Arbeitgebers der Geltungsgrund für eine betriebliche Übung sein kann. Deren Anwendungsbereich ist daher auf solche Verhaltensweisen des Arbeitgebers beschränkt, denen der Arbeitnehmer objektiv den Erklärungswert der Zusage einer Leistung entnehmen kann und die auch tatsächlich aus einer entsprechenden synallagmatisch motivierten Zwecksetzung des Arbeitgebers erfolgen. Am Beispiel der betrieblichen Übung wird so die grundsätzliche Einheit von Individualarbeitsrecht und allgemeinem Zivilrecht dargestellt.

      Die betriebliche Übung