Seit dem Inkrafttreten des UÄndG im Jahr 2008 sind wechselseitige Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten nur unter engen Voraussetzungen gegeben. Beide Ehegatten müssen nach der Scheidung selbst für ihren Unterhalt sorgen, was auch die Erwerbstätigkeit während der Ehe und in Zeiten der Kinderbetreuung berücksichtigt. Der betreuende Ehegatte, meist die Frau, muss grundsätzlich für seinen eigenen Unterhalt sorgen, sobald das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, es sei denn, er kann Gründe für eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs nachweisen. Die Anforderungen an den betreuenden Ehegatten sind hoch, und häufig sind es Frauen, die nach der Scheidung unterhaltsbedürftig sind. Diese Bearbeitung untersucht, wie die Erwerbsobliegenheit der Frau im nachehelichen Unterhaltsrecht seit Inkrafttreten des BGB geregelt war und wie sich die Anforderungen entwickelt haben. Zudem wird die Frage behandelt, in welchem Umfang Frauen am Erwerbsleben teilnehmen oder teilnahmen. Die gesetzlichen Regelungen in den §§ 1569, 1570, 1573 und 1574 BGB bieten Anlass zur Klärung des Begriffs der Erwerbsobliegenheit. Ferner wird die Entwicklung des Unterhaltsrechts sowie die gesellschaftliche Stellung der Frauen in der Arbeitswelt seit Inkrafttreten des BGB nachgezeichnet. Die Anforderungen an die geschiedene Frau, ihren Unterhalt durch Erwerbstätigkeit zu sichern, werden für die jeweilige geltende Rechtsordnung herausgearbeitet und konkretisiert
Kathrin Glindemann Volgorde van de boeken

- 2016