Eine hochaktuelle Konstellation: Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) weiß von bevorstehenden oder andauernden Straftaten des Vorstands. Er schreitet nicht ein. Macht er sich durch das Unterlassen der Erfolgsabwendung strafbar? Es besteht tatsächlich die Gefahr einer Strafbarkeit für den Aufsichtsrat, wenn die Vorstandsstraftat unmittelbar die AG schädigt. Dies ist etwa bei Vermögensdelikten des Vorstands der Fall, die gegen die AG gerichtet sind (z. B. Untreue). Für den Aufsichtsrat besteht ein eigenes Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue und ggf. auch wegen Teilnahme an der Vorstandsstraftat. Welche tatverhindernden Maßnahmen der Aufsichtsrat wann ergreifen muss, ist einer der Schwerpunkte der Arbeit. Kein Strafbarkeitsrisiko besteht für den Aufsichtsrat, wenn sich die Straftat des Vorstands gegen Rechtsgüter außerhalb der AG richtet. Der Aufsichtsrat ist weder Überwachergarant des Vorstands noch kann und muss er lediglich mittelbar unternehmensschadende Straftaten verhindern.
Max Schwerdtfeger Volgorde van de boeken


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- 2008
Der Strafvollzug nach der Föderalismusrefom - eine erste Bestandsaufnahme
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Die Arbeit untersucht die Auswirkungen der Föderalismusreform I von 2006 auf die Strafvollzugsgesetze der Bundesländer. Sie hinterfragt die Gründe für die Übertragung von Kompetenzen an die Länder und beleuchtet, ob es überzeugende sachliche Argumente für diese Zuständigkeitsverlagerung gibt. Dabei wird die rechtliche und politische Dimension der Reform analysiert, um die Motivation hinter der Entscheidung und deren Auswirkungen auf das Strafvollzugssystem zu verstehen.