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Walter Scheerbarth

    Die verwaltungsbehördliche "Reformatio in peius" und ihre prozessuale Problematik
    Gemeinnützige Stiftungen
    • Gemeinnützige Stiftungen

      Zivilrecht und Steuerrecht

      Zum WerkDieses Werk ist ein zuverlässiger Berater für jeden, der gemeinnützig investieren will oder Stiftungswillige rechtlich oder finanziell betreut. Es gibt umfassend Auskunft zu wichtigen Aspekten des Rechts der gemeinnützigen Stiftungen; es erläutert die zivilrechtlichen Grundlagen und die Besteuerung mit Blick auf die Änderungen der letzten Jahre.Im Anhang findet sich eine ausführliche Mustersatzung.Ein ausführliches Sachverzeichnis ermöglicht den schnellen Zugang zum Inhalt.Das Werk nimmt vor allem die praktischen Konsequenzen einiger wichtiger steuerrechtlicher Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre in den Blick. Zuvorderst aber das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts, welches am 1.7.2023 in Kraft tritt, mit seinen Auswirkungen auf die Gestaltung von Stiftungen und deren Satzungen.Vorteile auf einen Blick hochaktuell zu Reform Hinweise zur Gestaltung von Stiftungssatzungen beispielhafte Mustersatzung ZielgruppeFür Stifterinnen und Stifter, deren Beraterinnen und Berater, Banken und Stiftungsmanagerinnen und Stiftungsmanager.

      Gemeinnützige Stiftungen
    • Die reformatio in peius im Widerspruchsverfahren (r. i. p.) ist immer noch eines der umstrittensten Probleme des Verwaltungs(prozeß)rechtes. Der Autor beantwortet u. a. die bisher völlig ungeklärte Frage, wann keine r. i. p., sondern ein «neuer Erstbescheid» vorliege. Diese Erkenntnisse zwingen zu dem Schluß, daß die r. i. p. entgegen der bisher h. M. nie Klagegegenstand nach 79 II 1 VwGO sein kann. Die Frage der Zulässigkeit der r. i. p. hat das BVerwG seit 1976 auf eine neue Grundlage gestellt, die zu Recht nahezu ohne Widerspruch blieb. Dennoch werden entgegengesetzte Ergebnisse vertreten. Der Autor weist mit Hilfe der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach, daß die r. i. p. grundsätzlich unzulässig ist, da es der Widerspruchsbehörde an der Zuständigkeit zur materiellen Verböserung mangelt.

      Die verwaltungsbehördliche "Reformatio in peius" und ihre prozessuale Problematik