Eine Analyse des Zusammenhangs von Förderung und Partnerschaft
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Diese Studie bietet eine Analyse der Dynamiken zwischen den Trägern der freien und der öffentlichen Jugendhilfe. Sie beleuchtet kritisch den Einfluss der öffentlichen Verwaltung auf partnerschaftliche Zusammenarbeit und untersucht, wie Fördermechanismen die Qualität dieser Zusammenarbeit beeinflussen. Der Kern der Studie liegt in der theoretischen Rahmung, die aufgezeigt, wie theoretische Konzepte des Neoinstitutionalismus und der Agency-Theorie in der Praxis der Jugendhilfe Anwendung finden. Die Diskussion wird mit rechtlichen und beziehungsbezogenen Aspekten partnerschaftlicher Zusammenarbeit sowie Machtverhältnissen und damit verbundenen Dynamiken verknüpft. Besonderes Augenmerk wird auf Subsidiarität und die Autonomie freier Träger gelegt. Dabei werden Perspektiven und aktuelle Herausforderungen herausgearbeitet, die die Beziehungen zwischen den Akteuren formen. Die Studie schließt mit einer kritischen Reflexion über die Rolle der freien Träger - sind sie autonome Partner oder Beauftragte der öffentlichen Hand? Diese Publikation bietet nicht nur einen Einblick in die strukturellen und rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern regt auch zu einem kritischen Diskurs über die zukünftige Richtung der Jugendhilfe an.
Die Bachelorarbeit beleuchtet die Herausforderungen der Finanzierung in der offenen Jugendarbeit, fokussiert auf Chemnitz und den Vogtlandkreis. Durch Literaturrecherche und qualitative empirische Sozialforschung werden bestehende Probleme identifiziert und vergleichend analysiert. Teil-narrative Interviews dienen nicht der empirischen Beweisführung, sondern verdeutlichen praxisrelevante Fragestellungen und Probleme. Ziel ist es, dem Leser tiefere Einblicke in die komplexen Aspekte der sozialen Arbeit und deren Finanzierung zu ermöglichen.
Textprobe: Kapitel 3.2 Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers der
Jugendhilfe Im 79 SGB VIII ist die Gesamtverantwortung des örtlichen Trägers
der Jugendhilfe formuliert. Dieser hat nicht nur die Verantwortung zur
Erfüllung der Aufgaben nach SGB VIII sondern darüber hinaus auch die
Planungsverantwortung (vgl. 79, Abs. 1 SGB VIII). Das hat zur Folge, dass der
örtliche Träger der Jugendhilfe nicht nur verantwortlich für die Planung der
entsprechenden Dienste und Einrichtungen ist, sondern diese mit auskömmlichen
Mitteln auszustatten hat, um ihren Aufgaben nachkommen zu können (vgl. 79,
Abs. 2, Sa. 1 SGB VIII). Dem Grunde nach müsste der Träger der örtlichen
Jugendhilfe alle Maßnahmen ergreifen, also auch Räume und Personal zur
Verfügung stellen, um die Einrichtungen und Dienste wirksam werden zu lassen.
Der örtliche Träger der Jugendhilfe kann sich jedoch zur Erfüllung seiner
Aufgaben der Träger der freien Jugendhilfe bedienen und soll auch, sofern
Einrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind oder
rechtzeitig geschaffen werden können, von eigenen Angeboten absehen. In der
Regel wird er dies aus inhaltlichen, finanziellen aber auch gesetzlichen
Formulierungen heraus auch tun. Diese finden Ausdruck in 4 SGB VIII.
Formuliert ist dort neben der Maßgabe von eigenen Einrichtungen abzusehen
auch, dass die öffentlichen Träger der Jugendhilfe mit den Trägern der freien
Jugendhilfe partnerschaftlich zusammen arbeiten sollen (vgl. 4 Absatz 1 u. 2
SGB VIII). Dem folgend überträgt das Jugendamt besonders die offene
Jugendarbeit an Träger der freien Jugendhilfe und hat sie demzufolge auch mit
den erforderlichen Mitteln auszustatten. Wie beschrieben obliegt dem Träger
der Jugendhilfe die Planungsverantwortung. Daraus lässt sich ableiten, dass
nicht nur geplant werden muss, welche Einrichtungen und Dienste zur Verfügung
stehen sollen, sondern zusätzlich auch, wie die Inhalte aussehen sollen, mit
denen der örtliche Träger der Jugendhilfe seine Aufgaben erfüllen will. Dazu
ist auch auf 79a SGB VIII zu verweisen. Hier wird die Qualitätssicherung und
Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe geregelt (vgl. 79a S. 1 SGB VIII).
Dies steht jedoch scheinbar im Widerspruch zu 4 SGB VIII, der formuliert, dass
die Träger der freien Jugendhilfe frei in ihren Zielsetzungen, ihrer
Organisation und ihren Aufgaben sind (vgl. 4, Abs. 1 SGB VIII). Für den
örtlichen Träger hat das zur Folge, dass er bei der Entwicklung und
Formulierung seiner Qualitätsstandards einerseits ein Mindestmaß an
Qualitätskriterien entwickeln muss, andererseits aber zu beachten hat, keine
Eingriffe in die Organisationshoheit der Träger der freien Jugendhilfe
vorzunehmen. Die Träger der freien Jugendhilfe haben ihre finanziellen
Angelegenheiten zunächst selbst zu regeln. Nicht entbunden wird der
öffentliche Träger der Jugendhilfe davon, die notwendigen Einrichtungen und
Dienste einzurichten. Ebenso wie er einen angemessenen Anteil für die
Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen hat (vgl. 79, Abs. 2, Sa. 2 SGB VIII).
Dem folgend muss der örtliche Träger entsprechende Einrichtungen und Dienste
auch für die offene Jugendarbeit zur Verfügung stellen. Was als angemessen
gilt, ist Aushandlungsprozess auf politischer und gesellschaftlicher Ebene.
Die unscharfe Formulierung im SGB VIII führt diesbezüglich zu Spannungen
zwischen örtlichen Entscheidungsträgern und Trägern der freien Jugendhilfe.
Dennoch verweist Kunkel nicht zu unrecht darauf, dass eine Jugendhilfeplanung
nach rein fiskalischen Erwägungen heraus de-facto der Pflichtaufgabe im
erforderlichen Umfang nicht mehr gerecht wird (vgl. Kunkel 2016, S. 983).
3.2.1 Die Frage des Ermessens Diese Frage hat für die Träger der freien
Jugendhilfe weitreichende Bedeutung. Ermessen bedeutet im Sinne des
Gesetzgebers, dass den Ausführenden, also den Jugendämtern ein Ermessen bei
der Erfüllung der Aufgabe eingeräumt wird. Zunächst ist das erst ein