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Ulrike Müßig

    Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts
    Ungerechtes Recht
    Der Bestandsschutz besitzloser Mobiliarsicherheiten im deutschen und englischen Recht
    Recht und Justizhoheit
    Recht und Justizhoheit.
    Reconsidering Constitutional Formation I National Sovereignty
    • Recht und Justizhoheit.

      Der gesetzliche Richter im historischen Vergleich von der Kanonistik bis zur Europäischen Menschenrechtskonvention, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsentwicklung in Deutschland, England und Frankreich.

      • 630bladzijden
      • 23 uur lezen

      Die Frage nach einer europäischen Verfassungstradition der Garantie des gesetzlichen Richters wird mit einem historischen Vergleich ihrer Entwicklungen in der Kanonistik, in Frankreich, England und Deutschland untersucht. Im Zuge des päpstlichen Herrschaftsaufbaus erarbeitet die Kanonistik die Nichtigkeitsfolge für das Urteil des unzuständigen Richters. Der französische Konflikt zwischen monarchischem Zentralismus und ständischen Selbstverwaltungsrechten prägt den Gegensatz zwischen Justizamt und Auftrag, der auch noch in den Garantien nach 1789 erkennbar ist. Gegen den Stuart-Absolutismus wird der Vorrang des Rechts vor der Prärogative formuliert, der sich 1689 durchsetzt. Die frühkonstitutionellen deutschen Garantien stehen noch in der Tradition landesherrlicher Selbstverpflichtungen, bis die Justizwillkür der Restauration liberale Forderungen nach einem gerichtsverfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt forciert. Die gemeinsame Verfassungstradition gegen Ausnahmegerichte wird in den Darstellungen zum aktuellen nationalen und europäischen Recht bestätigt. Dem im Oktober 2009 tätig werdenden Supreme Court of the UK widmet die 2. Auflage ein eigenes Kapitel. Zusammenfassungen in Englisch, Französisch und Spanisch tragen dem internationalen Echo zur 1. Auflage Rechnung. Pressestimmen: "Die Arbeit verdient Beachtung über den deutschen Rechts- und Sprachraum hinaus. [...] Der Autorin gelingt es überzeugend, den rechtshistorischen Befund mit der aktuellen Rechtslage zu verbinden [...] Das Werk ist ein wichtiger Beitrag in der längst nicht beendeten Diskussion um den gesetzlichen Richter in Europa." Günter Hirsch, in: Neue Juristische Wochenschrift 36/2003 "Am Ende der Lektüre ist der Leser vom Reichtum an Einsichten und Einblicken in diese gemeinsame europäische Geschichte des Problems beeindruckt. Das Buch hat bereits im Ausland eine sehr positive Aufnahme erfahren [...]. Es dürfte auch zur obligaten Lektüre bei künftigen Untersuchungen zur europäischen Verfassungs- und Justizgeschichte werden." Filippo Ranieri , in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, 122 Bd./2005 Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht: Einführung: Gegenstand und Methode - Aufbau und Quellen - 1. Teil: Rechtsgeschichte: 1. Kirche: Richterliche Zuständigkeit in der Kanonistik - Reorganisation der kirchlichen Gerichtsbarkeit - 2. Frankreich: Ständische und konstitutionelle Formulierungen - Auf Volkssouveränität gegründete Formulierungen - 3. England: Rule of law - Parlamentssouveränität - 4. Deutschland: Aufgeklärt-absolutistische und frühkonstitutionelle Formulierungen - Rechtsstaatliche Interpretation konstitutioneller Formulierungen - 5. Vergleich der historischen Ergebnisse: Schutzrichtung im gerichtsexternen Bereich - Schutzrichtung im gerichtsinternen Bereich - 2. Teil: Länderberichte: Einleitung - 1. Schutzrichtung im gerichtsexternen Bereich: Großbritannien - Frankreich - 2. Schutzrichtung im gerichtsinternen Bereich: Großbritannien - Frankreich - 3. Teil: Europarecht: 1. Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention: Anforderungen an die Vertragsstaaten - Anforderungen an die Konventionsorgane des alten und des neuen Kontrollmechanismus - Anforderungen der EMRK an die Europäischen Gemeinschaften - 2. Gemeinschaftsrecht: Anforderungen an den EuGH - Anforderungen an das Gericht erster Instanz (GEI) - Anforderungen des gemeinschaftsrechtlichen Gerichtsbegriffs an die mitgliedstaatliche Gerichtsorganisation - Schluß - Quellen- und Literaturverzeichnis, Personen- und Sachwortverzeichnis - Anhang: Ergänzungen der 2. Auflage: Ergänzungen des britischen Länderberichts in § 11 und § 13 - Europarechtliche Ergänzungen zu den § 15 und § 20 - Fremdsprachliche Zusammenfassungen - Ergänzungen des Quellen- und Literaturverzeichnisses

      Recht und Justizhoheit.
    • Die Untersuchung der gemeinsamen europäischen Verfassungstradition zur Garantie des gesetzlichen Richters erfolgt durch einen historischen Vergleich der Entwicklungen in der Kanonistik, Frankreich, England und Deutschland. Die Kanonistik entwickelt im Kontext des päpstlichen Herrschaftsaufbaus die Nichtigkeitsfolge für Urteile unzuständiger Richter. Im 16. Jahrhundert entsteht in Frankreich ein Konflikt zwischen monarchischem Zentralismus und ständischen Selbstverwaltungsrechten, der den grundlegenden Gegensatz zwischen Justizamt und Auftrag prägt und auch nach 1789 relevant bleibt. Die englischen common law-Juristen formulieren gegen den Stuart-Absolutismus des 17. Jahrhunderts den Vorrang des Rechts vor der monarchischen Prärogative, was durch die Bill of Rights 1689 und die Parlamentssouveränität gestärkt wird. In Deutschland führt der Primat der Gesetzgebung ab 1750 zu aufgeklärt absolutistischen Selbstverpflichtungen der Landesherren, die den vernunftbestimmten Normzweck betonen, was auch die frühkonstitutionellen Garantien beeinflusst. Unter der Justizwillkür der Restauration wird das liberale Schrifttum aktiv und interpretiert die bestehenden konstitutionellen Garantien im Sinne eines Gesetzesvorbehalts. Die rechtshistorischen Ergebnisse belegen eine gemeinsame Verfassungstradition gegen Ausnahmegerichte, die in den aktuellen nationalen und europäischen Rechtsdarstellungen bestätigt werden.

      Recht und Justizhoheit
    • Ungerechtes Recht

      • 192bladzijden
      • 7 uur lezen

      Das Nachdenken über das Recht ist untrennbar mit der Frage der Gerechtigkeit verbunden, die sich nicht durch rein formale Kategorien oder verfahrensmäßige Betrachtungen lösen lässt. Die inhaltlichen Wertungen der Gerechtigkeit prägen den Diskurs über Rechtsethik und soziale Verantwortung. Scheitert dieser Diskurs oder wird er von autoritärer Staatsgewalt diktiert, verliert das Recht nicht automatisch seinen Charakter. Recht bleibt inhaltlich neutral und ist als Willensakt des Gesetzgebers zu verstehen, innerhalb verbindlicher verfassungsrechtlicher Grenzen. Die Bedeutung der „Reinen Rechtslehre“ von Hans Kelsen, die das Recht als Norm analysiert, ist nicht zufällig; sie bildet die Grundlage der modernen Jurisprudenz und der rechtshistorischen Forschung. Der Rechtspositivismus wird jedoch durch Erfahrungen ungerechten Rechts in Frage gestellt, die bei striktem Festhalten an dieser Position nicht existieren dürften. Die totalitären Systeme des 20. Jahrhunderts werfen zudem die Frage nach den Grenzen des Rechts auf, die auch für andere Epochen relevant ist. Der vorliegende Band „Ungerechtes Recht“ geht über die Kelsensche Normlogik hinaus und untersucht die Grenzen des Rechts nicht nur in der Gesetzgebung, sondern auch in der richterlichen Urteilstätigkeit und dem exekutiven Verwaltungshandeln.

      Ungerechtes Recht
    • Die Entstehung des modernen Verfassungsbegriffs ist eng mit den Revolutionen von 1776 und 1789 verbunden. Der Verfassungsdiskurs spiegelt die revolutionäre Überwindung der altständischen Gesellschaft und den Verrechtlichungsprozess staatlicher Herrschaft im Zeichen der Aufklärung wider. Nach 1800 zeigt sich in der europäischen Verfassungswelt eine Monarchiekonzentration, die den napoleonischen Staatsautoritarismus widerspiegelt. Ulrike Müßig verdeutlicht, dass das Erstarken der Parlamente nach der französischen Julirevolution 1830/31 zu einem fließenden Übergang vom konstitutionellen zum parlamentarischen System führte, während die Normen weitgehend unverändert blieben. Obwohl die Regierung des Monarchen formal nicht an die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse gebunden war, wurde deren Berücksichtigung zur politischen Normalität. Dies führte in Frankreich, Belgien und England zu einem signifikanten Parlamentarisierungsschub, während in der deutschen Verfassungspraxis der repressive bundespolitische Rahmen einen dauerhaften Einfluss der Kammern auf die monarchisch bestimmten Regierungen verhinderte. Die Offenheit des Konstitutionalismus im Verhältnis zwischen Monarch und Parlament zeigt, dass Verfassungsgeschichte dynamisch ist und nicht mit statischen Ordnungszusammenhängen der Herrschaftsbegründung und -begrenzung gleichzusetzen ist. Das Kräfteverhältnis der Verfassungsgrößen ist in Bewegung, was das evolutionäre Verständn

      Die europäische Verfassungsdiskussion des 18. Jahrhunderts
    • Gesetzlicher Richter ohne Rechtsstaat?

      Eine historisch-vergleichende Spurensuche. Vortrag, gehalten vor der Juristischen Gesellschaft zu Berlin am 15. Februar 2006

      • 78bladzijden
      • 3 uur lezen

      Die historisch-vergleichende Spurensuche dreht die zu Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG gewohnten Feststellungen um: Gesetzlicher Richter ohne Rechtsstaat? Ziel der Ausführungen ist der Nachweis, daß sich die Idee des gesetzlichen Richters in Europa zunächst ganz unabhängig vom modernen Rechtsstaatsbegriff entwickelt hat. Der Nachweis wird anhand eines historischen Vergleichs der Rechtsbindung der Gerichtsorganisation in England, Frankreich und Deutschland geführt.

      Gesetzlicher Richter ohne Rechtsstaat?
    • Konstitutionalismus und Verfassungskonflikt

      Symposion für Dietmar Willoweit

      • 289bladzijden
      • 11 uur lezen

      Der Konstitutionalismus des 19. Jahrhunderts war geprägt von der Inkompatibilität des Festhaltens an der monarchischen Machtvollkommenheit und der Mitwirkung der Untertanen am Gesetzgebungsverfahren und an der Etatgestaltung. Verweigerte die Volksvertretung ihre Zustimmung zum Budget, fehlten der monarchischen Exekutive die Mittel, die Staatsaufgaben zu erfüllen und die Gesetze durchzuführen. Sowohl in Kurhessen 1850 als auch in Preußen 1862 entstand daraus ein Verfassungskonflikt, der einen verfassungsrechtlichen und politisch-praktischen Ausnahmezustand schuf. Durchsetzen konnte sich in der systemimmanenten Pattsituation derjenige, welcher auch im Ausnahmezustand den Zugriff auf die Machtmittel der Exekutive, namentlich auf das Militär, hatte, also der Monarch. Die Rechtfertigung der machtpolitischen Konfliktlösung durch den Monarchen mit seiner Position als nicht verantwortlicher Träger der einheitlichen Staatsgewalt hat eine zentrale Bedeutung für das Verständnis der deutschen Verfassungsgeschichte zwischen Konstitutionalismus und Parlamentarismus.

      Konstitutionalismus und Verfassungskonflikt