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Johannes Theobald

    Die Eigenkapitalüberlassung in der Umsatzsteuer
    • 2020

      Nach der Rechtsprechung ist das Halten einer Gesellschaftsbeteiligung keine unternehmerische Tätigkeit, sodass nur Führungsholdings Vorsteuer abziehen können sollen. Der Autor hingegen sieht mit dem Halten einer Beteiligung regelmäßig die Überlassung von Eigenkapital einhergehen und kommt so zur Vorsteuerabzugsmöglichkeit aller Holdings. Die Rechtsprechung vertritt die Auffassung, das bloße Halten einer Gesellschaftsbeteiligung sei keine unternehmerische Tätigkeit. In der Folge verwehrt sie sog. Finanzholdings die Unternehmereigenschaft und damit das Vorsteuerabzugsrecht. Nur Holdings, die ihren Beteiligungsgesellschaften steuerpflichtige Leistungen erbringen ,sog. Führungsholdings, seien aufgrund dieser Leistungen Unternehmer und könnten so in den Genuss des Vorsteuerabzugs auch aus beteiligungsbezogenen Eingangsleistungen kommen. Demgegenüber vertritt der Autor die Auffassung, mit dem bloßen Halten einer Gesellschaftsbeteiligung gehe regelmäßig die steuerbare Überlassung von Eigenkapital einher. Damit kommt er zur umfassenden Vorsteuerabzugsmöglichkeit aller Holdings. Inhaltsverzeichnis Holdings als Unternehmer - Theorie vom mittelbaren Unternehmer - Ausgeschüttete oder entnommene Gewinne - Unternehmerbegriffs - Vorsteuerabzug in verschiedenen Holdingsituationen - Vorsteuerabzug bei Vorliegen einer Organschaft - Fremdkapitalüberlassung und Factoring - Fremdkapitalüberlassung

      Die Eigenkapitalüberlassung in der Umsatzsteuer