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Erik Emmerling

    Die Bekämpfung des Anschleichens an eine börsennotierte Gesellschaft und das Gebot der Rechtssicherheit
    • 2020

      Die Bekämpfung des Anschleichens an eine börsennotierte Gesellschaft und das Gebot der Rechtssicherheit

      Eine Analyse der aktuellen Meldepflichten des WpHG bezüglich stimmrechtsvermittelnder Instrumente des Kapitalmarkts unter besonderer Beachtung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes des Art. 103 Abs. 2 GG

      • 344bladzijden
      • 13 uur lezen

      Gegenstand der Untersuchung sind die Meldepflichten des WpHG bezüglich stimmrechtsvermittelnder (Finanz)Instrumente. Untersucht wird die Geeignetheit zur Verhinderung des Anschleichens. Auch die Wahrung der verfassungsrechtlich geforderten Bestimmtheit ist mit Blick auf das Merkmal der vergleichbaren wirtschaftlichen Wirkung ein Schwerpunkt. Der Autor untersucht die Offenlegungspflichten des 6. Abschnitts des WpHG, namentlich die 33, 38 und 39 WpHG. Seit ihrem Inkrafttreten haben die Regelungen zur Beteiligungstransparenz bereits mehrfach Änderungen erfahren. Dies vor allem aufgrund aufsehenerregender Fälle des sog. Anschleichens. Die für ein Anschleichen genutzten Finanzinstrumente der Gestaltungspraxis veranlassten den Gesetzgeber zu weitreichenden Anpassungen des Anwendungsbereichs. Der Autor geht nicht nur der Frage nach, ob die derzeitigen Meldepflichten geeignet sind, das Anschleichen an eine börsennotierte Gesellschaft zu verhindern, sondern es wird vor allem herausgearbeitet, wie die Meldepflichttatbestände auszulegen sind und ob sie den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen genügen. Inhaltsverzeichnis Entstehungsgeschichte der Meldepflichten des WpHG - Darstellung der Funktionsweise des Anschleichens - Bestimmtheit der Meldepflichten - Auslegung der Meldetatbestände der §§ 33, 38 WpHG - Konkretisierung des Merkmals der vergleichbaren wirtschaftlichen Wirkung - Aktuelle Erfolgsaussichten des Anschleichens - Zukünftige Gestaltungsvorschläge.

      Die Bekämpfung des Anschleichens an eine börsennotierte Gesellschaft und das Gebot der Rechtssicherheit