Bild-Ton-Technologie als Intermediär im Strafverfahren
Ein Beitrag zur Anerkennung der Bild-Ton-Technologie als effizientes Übertragungsmodell traumatischer Erinnerungen in das Strafverfahren
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Untersuchungsgegenstand ist, inwieweit die Bild-Ton-Vorschriften der 58a, 255a StPO de lege lata zugunsten traumatisierter, erwachsener Opferzeugen reformbedürftig und verhältnismäßig reformfähig sind. Nach Diskussion von Reformbegründungen und Abwägung mit Strafverfahrensregeln, wird eine Neufassung der 58a, 255a StPO vorgeschlagen. Untersuchungsgegenstand des Buches ist die Frage, ob und inwieweit die Bild-Ton-Vorschriften der 58a, 255a StPO de lege lata zugunsten (schwer) traumatisierter, erwachsener Opferzeugen reformbedürftig und verhältnismäßig reformfähig sind. Zahlreiche Fälle veranschaulichen die praktische Dimension dieser Fragestellung, wenn Zeugen, die Opfer von (vermeintlichen) Straftaten geworden sein sollen, sich von Beginn der Ermittlungen an konsequent als Zeugen bereithalten müssen. Nach Herleitung und Diskussion von Reformbegründungen und Abwägung mit den betroffenen Strafverfahrensregeln, wird abschließend eine abgeleitete Neufassung de lege ferenda zu den beiden Vorschriften vorgeschlagen. Inhaltsverzeichnis Reformbedürftigkeit und verhältnismäßige Reformfähigkeit der §§ 58a, 255a StPO de lege lata zugunsten (schwer) traumatisierter, erwachsener Opferzeugen Psychotraumata Erinnerungsfähigkeit unterliegt mit zunehmenden Zeitablauf Veränderungen Belastungen durch Strafverfahren und Unvereinbarkeit nötiger konfrontativer Psychotraumatherapien mit Zeugenpflichten in anhängigen Strafverfahren Psychotraumatherapiebedingte Erinnerungsveränderungen und Erinnerungsveränderungen psychotraumatabezogener Erlebnisse infolge Zeitablaufs Neufassung der §§ 58a, 255a StPO de lege ferenda
