Helmut Engler Boeken






Annahme an Kindes Statt
(§§ 1741–1772 BGB)
Engler: Annahme an Kindes Statt (§§ 1741-1772 BGB)
Teichrallen sind am Wasser lebende Vögel, die sich in einer naturbelassenen Umwelt vorwiegend zur Brutzeit recht heimlich verhalten. Als wildlebende Bewohner von Parkgewässern haben sie sich erstaunlich angepaßt, so daß man ihre interessanten Verhaltensweisen dort gut beobachten kann. Unter Berücksichtigung des sehr umfangreichen Schrifttums und gleichzeitiger Verwendung eigener Beobachtungen sowie Feststellungen aus vier Jahrzehnten hat der Autor eine umfassende Monografie über die Teichralle geschaffen. Im Mittelpunkt dieser Arbeit steht die Fortpflanzungsbiologie freilebender Teichrallen. Ausführlich wird ihr Verhalten vor und während der Balz, bei der Brutfürsorge und Brutpflege sowie bei ihren Komfortbewegungen und der Nahrungsaufnahme beschrieben. Auch die Bestandsentwicklung in Europa wird eingehend behandelt. Wegen ihrer Abnahme in großen Teilen Deutschlands wird die Teichralle nun in der Vorwarnliste der 'Roten Liste' gefährdeter Tierarten geführt; dazu nimmt der Autor Stellung und diskutiert Schutzvorschläge. Unsicherheiten oder Wissenslücken über diesen Vogel werden aufgezeigt. Folglich entspricht die Monografie nach ihrer Bearbeitung dem gegenwärtigen Kenntnisstand über Gallinula chloropus.
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch - 4: BGB
§§ 1626 - 1631 ; Anhang zu § 1631: RKEG ; §§ 1631a - 1633 : Elterliche Sorge 1 - Inhaberschaft und Inhalt
Mit § 1626 wird in der Neubearbeitung 2007 die Eingangs- und Grundvorschrift der gesamten Elterlichen Sorge umfassend wie in keinem anderen Kommentar erläutert. Durch die seit vielen Jahren anhaltenden gerichtlichen (und rechtspolitischen) Konflikte über die Sorge für Scheidungs- und nichteheliche Kinder haben auch die §§ 1627 und 1628 eine ganz neue Bedeutung gewonnen. Die Neubearbeitung geht ausführlich auf diese Problematik ein und bietet neue Denkansätze. Besonderes Gewicht wird zudem auf die Regelung der gesetzlichen Vertretung und der Prozessstandschaft, § 1629, gelegt, die selbst geübten Praktikern immer wieder Schwierigkeiten bereitet. Die in der Praxis heftig umkämpften Bereiche der Personensorge, der religiösen Kindererziehung, des Rechts des Kindes auf gewaltfreie Erziehung und der Herausgabekonflikte um Pflegekinder, werden auf aktuellem Stand präzise kommentiert.
J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch
Familienrecht. §§ 1896 - 1921 ; (rechtliche Betreuung und Pflegschaft)
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Wissenschaftlich fundiert, mit praxisgerechten Lösungsvorschlägen - der Staudinger zum Betreuungs- und Pflegschaftsrecht! Profitieren Sie vom Staudinger-Detailwissen im Betreuungsrecht! Heute gibt es über eine Million Menschen, die nicht mehr allein über ihre Angelegenheiten entscheiden können - Tendenz steigend. Die Staudinger-Neukommentierung der §§ 1896-1921 geht wissenschaftlich fundiert und zugleich praxisnah auf die rechtlichen Probleme ein, die die Teilnahme betreuter Personen am Rechtsverkehr mit sich bringen. Sie berücksichtigt aktuell das 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21.4.2005, das am 1.7.2005 in Kraft getreten ist sowie sonstige für die Führung der Betreuung eingetretene Rechtsänderungen (z.B. des HeimG; Einfügung des § 105a BGB). Große praktische Bedeutung haben die Vorschriften über die Vorsorgeverfügungen, insbesondere zur Vorsorgevollmacht und die dazu ergangenen Änderungen und Ergänzungen (Aufgabenerweiterungen für Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden; Erweiterung der Befugnisse der Bundesnotarkammer zur Errichtung eines Vorsorgeregisters) als privatautonome Regelung für den meist altersbedingten Fall des Verlusts der psychischen Unabhängigkeit. Fragen, die bei den verschiedenen Arten der Betreuung auftreten können, werden verlässlich, unter Einarbeitung neuer Rechtsprechung und Literatur, erörtert. So z.B.: Gründe hoher Betreuungszahlen; Konsequenzen der rechtstatsächlichen Untersuchung im Auftrag des BMJ; Abgrenzung Haupt- und Nebenpflichten des Betreuers; Fehlentscheidungen der Praxis wegen Verkennung des Verhältnisses der Bestellungsvoraussetzungen; Betreuerbestellung und Führung der Betreuung keine vorrangige Alternative zum Maßregelvollzug; Auseinandersetzung mit der h.M., dass ein Betreuer für die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen zuständig sei; Praxiskritik hinsichtlich der Formulierung und des Verständnisses einzelner Aufgabenkreise des Betreuers; ausführliche Erörterung mit Praxisbeispielen zur ,,Aufenthaltsbetreuung" und zur ,,Gesundheitsbetreuung"; eingehende Behandlung des Erforderlichkeitsgrundsatzes; Aufgabenbereiche und mangelhafte soziale Infrastruktur. Die Kommentierung der Pflegschaftsbestimmungen wurden aktualisiert (eingehende Darstellung auch der Verfahrenspflegschaft). Von dieser Kommentierung profitieren: Rechtsanwälte, Notare, Betreuer, Vormundschaftsrichter, Rechtspfleger und Betreuungsstellen.

