Der englischsprachige Sammelband enthält Beiträge international bekannter und ausgewiesener Historiker, Soziologen und Rechtswissenschaftler. Die Beiträge thematisieren die in der bisherigen Gender-Forschung nur in Teilaspekten untersuchte Stellung der Frau im Familienrecht des 19. und beginnenden 20. Jahrhunderts in Belgien, Frankreich, Italien, den skandinavischen Ländern, England und den USA sowie zeitgenössische Reformforderungen von Frauenrechtlerinnen. Zudem geht es um die in den Frauenrechtsdebatten des 19. Jahrhunderts umstrittene Frage nach der Stellung der Frau im antiken römischen Recht.
Das Standardwerk zur Einführung in die Rechtsgeschichte. Das aus der Lehrpraxis entstandene Buch behandelt die antiken römischen Grundlagen, Grundzüge des germanischen und des deutschen Rechts seit dem Mittelalter ebenso wie die Rezeption des römischen Rechts und den Humanismus bis hin zu den modernen Kodifikationen. Kapitel zur Globalisierung von Recht und Rechtswissenschaft, zum Nationalsozialismus und zu den Rechtsbildungen nach 1945 sowie zur Rechtsentwicklung in der DDR und der Bundesrepublik runden den Band ab. Das Standardwerk liegt jetzt in einer fünften durchgesehenen Auflage vor. Es eignet sich vorlesungsbegleitend für Studierende der Rechtswissenschaft und dürfte darüber hinaus für Historiker von großem Gewinn sein.
Der Band bietet umfassenden Zugang zu zentralen Quellentexten der älteren bürgerlichen Frauenbewegung, insbesondere zu Petitionen und Streitschriften zum Familienrecht des BGB. Er zeigt, wie die Bewegung Anhängerinnen mobilisierte und auf gesetzliche Rückschläge reagierte, sowie wichtige Stellungnahmen der Rechtswissenschaft.
Von Subsumtionsautomaten, Künstlicher Intelligenz und der Suche nach dem "richtigen" Urteil
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Das "Recht ex machina" ist ein Traum, den die Menschheit seit langem träumt. Derartige Apparate sind bislang freilich Utopie geblieben. Inzwischen sind aber lernfähige Algorithmen imstande, logische Schlüsse zu ziehen und Argumente auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen. Hat die Digitalisierung unsere Vorstellungen über die Rechtsanwendung schon verändert, ohne dass wir es bemerkt haben? "Digitalisierung" lautet die Devise, und zwar nicht nur in Politik, Wirtschaft oder Bildung, sondern auch in der Jurisprudenz. Lernfähige Algorithmen und autonome Systeme beginnen heute Funktionen zu übernehmen, die traditionell dem Menschen vorbehalten waren. Wir pflegen von "künstlicher Intelligenz" zu sprechen, wenn bestimmte Tätigkeiten, die Nachdenken oder Entscheiden verlangen, nun Maschinen überlassen bleiben. Welche Rolle spielen die neuen Technologien in den Staatsanwaltschaften und in den Gerichten? Können Legal Robots bald Vorschläge für Urteile unterbreiten? Und wann sind sie in der Lage, eigenständige Entscheidungen zu treffen? Oder dürfen sie nur zur Überprüfung von Standardfällen, zur Bearbeitung wiederkehrender Rechtsfragen eingesetzt werden, die einen gesteigerten Rechenaufwand erfordern? Und gibt es überhaupt Standardfälle? Liegt nicht jeder Fall anders? Müssen die Grenzen zwischen Rechnen, Denken und Entscheiden neu gezogen werden? Und was geschieht, wenn die Maschine einen Fehler macht? Ist der Roboter für Schäden haftbar? Kann er Bewusstsein erlangen und sollte ihm nicht eigentlich Rechtsfähigkeit zuerkannt werden? Muss nicht die gesamte Rechtsordnung neu überdacht werden?
Mit fortschreitender Technisierung der Lebensverhältnisse hat sich die Gefahr einer unvorhergesehenen Störung, eines unvermeidbaren Schadens erheblich vergrößert. Denn der Gebrauch technischer Mittel reproduziert nicht nur das Intendierte, sondern auch das Nichtgewollte, Unvorhersehbare und Unvermeidbare. Parallel dazu ergab sich innerhalb des Privatrechts eine bislang nicht gekannte Ausdehnung der personellen Haftung, deren theoretische Voraussetzungen noch weitgehend ungeklärt sind: Nach dem Schuldprinzip setzt nämlich die Überwälzung eines Schadens entweder vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus. Unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse müssen als Zufall aus dem Verrechtlichungszusammenhang ausgeschieden werden. Der Autor untersucht nun, ob sich mit „Risiko“ ein Zurechnungskriterium benennen läßt, das eine theoretische und dogmatische Einordnung der aktuellen Probleme ermöglicht.
Savigny hat dem Recht ein «selbständiges Daseyn» attestiert – und damit einen Autonomisierungsprozess eingeleitet, der bis heute andauert. Hierin liegt das eigentlich «Moderne» der von ihm begründeten Wissenschaft. Savignys Gegenspieler ist kein Geringerer als der wohl wichtigste Vertreter des deutschen Idealismus, G. W. F. Hegel, der die «Autonomie» sowohl des Rechts als auch der Kunst bestreitet. Der Autor dieses Bandes untersucht den bis heute schwelenden Streit. Er stößt immer wieder auf das Problem der Epochenbildung und wirft neues Licht auf Savignys Beziehungen zur Frühromantik – dem «nach der Aufklärung zweiten Impuls der europäischen Moderne».
„Grundwissen Sachenrecht“ hat sich als gut verständliches Lehrbuch für die Anfangssemester bewährt. Stephan Meder und Andrea Czelk erläutern die Prinzipien des Sachenrechts und die wichtigsten Anspruchsgrundlagen mit vielen Beispielsfällen. Für die 3. Auflage wurden umfangreiche Ergänzungen vorgenommen, Problemstellungen vertieft und sämtliche Literaturhinweise aktualisiert.
Die Entdeckung von Recht und Politik durch Philosophie
Leibniz' Ruf als kosmopolitisches Universalgenie ist unbestritten. Mit seinen Arbeiten in den Gebieten von Mathematik, Philosophie, Theologie und Geschichte gehört er zu den wichtigsten Persönlichkeiten des europäischen Geisteslebens. Aber gilt dies auch für seine Leistungen in der Jurisprudenz. Leibniz' rechtsphilosophische und politische Schriften werden oft lediglich als Ergänzung seiner Beiträge zur Mathematik, Logik oder Metaphysik wahrgenommen. Dieses Bild ist schief und bedarf der Korrektur. Als Vordenker des politischen Pluralismus hat Leibniz eine Methodologie des Rechts mit großer Wirkungsmacht entwickelt. Aus unserer heutigen 'postnationalen' Perspektive muss zudem interessieren, dass er in transnationalen Größenordnungen dachte und zu den ersten Theoretikern einer europäischen Föderation gehört.