Die Rückkehr der Religion stellt auch für das Staats- und Verfassungsrecht eine Herausforderung dar. Zwar scheinen die Strukturen des modernen, freiheitlichen Verfassungsstaates mit umfassender Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Bürger einserseits, religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates andererseits fest gefügt. Doch erhebt sich die Frage, ob in das vermeintlich vollständig säkularisierte politische Gemeinwesen sakrale Elemente konstitutiv eingelassen sind oder ihm sonst begrifflich, institutionell oder funktionell innewohnen. Die Frage ist im Ergebnis eindeutig zu verneinen. Der freiheitliche Verfassungsstaat kann und muss auch die Wiederkehr des Religiösen säkular verwalten. Die Trennung von Politik und Religion ist und bleibt die Basis der Freiheitlichkeit des politischen Gemeinwesens.
Der österreichische Rechtsgelehrte Hans Kelsen gehört zweifelsohne zu den bedeutendsten Juristen des 20. Jahrhunderts. Gleichwohl ist das Werk des 1933 aus Deutschland Vertriebenen gerade hier seit jeher auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen. Noch immer gilt seine 'Reine Rechtslehre' als substanzlose und wirklichkeitsentleerte Normlogelei. Zugleich hält sich mit einer gewissen Zählebigkeit der Vorwurf, diese Form des Rechtspositivismus gerate zwangsläufig zur Apologie der jeweiligen Machtverhältnisse und habe auch dem Dritten Reich nichts entgegenzusetzen gehabt oder gar zu dessen Legitimation beigetragen. Beide Standardeinwände werden - nach einer ausführlichen Analyse der Grundnorm und ihres transzendentalphilosophischen Gehaltes - im Wege einer Gesamtrekonstruktion des Kelsenschen Werkes systematisch widerlegt. Der Verfasser arbeitet insbesondere die ideologie- und wissenschaftskritische Intention der Schriften des unumstrittenen Hauptes der 'Wiener Schule' heraus und zeigt auf, daß im Weltrelativismus das verbindende Moment zwischen dessen Rechtslehre und seiner Demokratietheorie liegt. Für weitere Auseinandersetzungen über Kelsen im speziellen und den Rechtspositivismus im allgemeinen dürfte die Untersuchung unentbehrlich sein.
Das Ende des landesherrlichen Kirchenregiments ("Bündnis von Thron und Altar") 1918/19 unter besonderer Berücksichtigung Preußens und Württembergs
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Der Umbruch der Novemberrevolution 1918 führte zum Zerfall des jahrhundertealten Kirchenregiments in Deutschland, das eng mit der Monarchie verbunden war. Horst Dreier untersucht die Vorgeschichte und die turbulente Entwicklung dieses staatskirchenrechtlichen Wandels, insbesondere in Preußen. Dabei wird die grundlegende Bedeutung dieser Transformation für das Verhältnis von Kirche und Staat sowie Religion und Politik herausgearbeitet. Der Satz der Weimarer Reichsverfassung "Es besteht keine Staatskirche" erhält durch diese Ereignisse eine komplexe neue Dimension.
Main description: Der Band dokumentiert eine Vortragsveranstaltung, die die Autoren als Vertreter des Öffentlichen Rechts der Universität Würzburg aus Anlaß des 60. Geburtstages des Grundgesetzes in der Würzburger Neubaukirche gestalteten. Der erfreulich große Zuspruch gerade von studentischer Seite ermunterte sie dazu, ihre Referate zur Druckreife zu bringen und gemeinsam in einem Band vorzulegen. Bei aller Heterogenität der Beiträge zeigt sich deutlich, welch enorme Wirkkraft und Gestaltungsmacht das Grundgesetz für die politische Ordnung und die Identität der Bundesrepublik Deutschland entfaltet. Bei zahlreichen Jubiläumsfeiern ist das zu Recht immer wieder betont worden. Das sollte aber unseren Blick nicht dafür trüben, daß die so verstandene "Macht" keine grenzenlose ist. Gewisse Schattenseiten des Grundgesetzes sind möglicherweise als nichtintendierte Folgen mancher für sich genommen wertvoller und wichtiger Entscheidungen des Parlamentarischen Rates zu begreifen und vermutlich nur in sehr beschränktem Umfang vermeidbar. Auch kann die Verfassung ihre eigene Auslegung nur begrenzt steuern, wie Reflexionen auf das Verhältnis von Methodenlehre und Grundgesetz im allgemeinen, Fallanalysen zur kommunalen Selbstverwaltung und zum Auslandseinsatz der Bundeswehr im besonderen zeigen. Vor allem die umstrittene Entsendung deutscher Streitkräfte führt einmal mehr die zentrale Rolle des Bundesverfassungsgerichts vor Augen, dessen einschlägige Leitentscheidung die eher restriktiven Aussagen des Grundgesetzes stark strapaziert und nach dem Urteil mancher dabei die Grenze zur Verfassungsänderung überschritten hat. Schließlich läßt sich am Beispiel der europäischen Integration und Art. 146 demonstrieren, daß das Grundgesetz seinen Geltungs- und Gestaltungsanspruch keineswegs absolut setzt, sondern weitreichende Einbindungen in höherstufige politische Verbände ebenso kennt wie die Möglichkeit eines vollständigen "Identitätswechsels" der Bundesrepublik Deutschland. Um den Weg zu einem europäischen Bundesstaat zu ebnen, müßte es sich allerdings selbst zur Disposition stellen. Ob das einmal geschehen wird, vermag heute niemand sicher vorauszusagen. Sicher aber ist, daß das Grundgesetz auch 60 Jahre nach Verkündung in seiner Entwicklung weiter voranschreitet
Band I der Die 3. Auflage bringt die Kommentierung der Praambel und der Art. 1 bis 19 auf den aktuellen Stand von Judikatur und Literatur . Der Kommentar erscheint in drei Banden und wird nur geschlossen abgegeben. "Gut zu wissen, dass mit dem 'Dreier' in seiner nun kompletten 2. Auflage ein unentbehrlicher und zuverlassiger Begleiter des Verfassungslebens der Bundesrepublik Deutschland zur Verfugung steht." Friedhelm Hufen Bayerische Verwaltungsblatter 2009, 448 "Das Gesamturteil uber den Kommentar kann nach alledem kaum positiver ausfallen. Er behauptet seinen Spitzenplatz und ist fur jede anspruchsvolle Beschaftigung mit dem Grundgesetz schlechthin unentbehrlich." Herbert Gunther Staatsanzeiger fur das Land Hessen 2009, 553
Hans Kelsen (1881–1973) gilt vielen als der Jurist des 20. Jahrhunderts. Diese Hochschätzung verdankt sich vor allem seinem zentralen rechtstheoretischen Werk, der "Reinen Rechtslehre". Aber er war gleichzeitig sehr viel mehr als nur der Begründer der scharfsinnigsten und elaboriertesten Theorie des Rechtspositivismus. Die drei hier versammelten Aufsätze führen in das umfängliche Schaffen des Gelehrten ein. Während der erste Beitrag einen Gesamtüberblick über Leben und Werk bietet, widmen sich die beiden folgenden Aufsätze der Demokratietheorie. Sie analysieren deren sozialphilosophische Grundlegung und zeigen ihre Strukturelemente auf. Der letzte Text konzentriert sich in besonderer Weise auf die wertrelativistische Grundlegung von Kelsens Lehre.
Im Jahr 2002 jährt sich die Erstgründung der Würzburger Universität zum sechshundertsten Mal. Obwohl die Universität nicht durchgehend existierte, waren Juristen bereits 1402 und bei der Wiedergründung 1582 prominent vertreten. Heute ist nur noch die rechtswissenschaftliche Fakultät im Renaissancegeviert der Alten Universität ansässig. Anlässlich des Jubiläums möchte die Würzburger Juristenfakultät, in Anlehnung an einen akademischen Brauch, eine Festschrift herausgeben. Diese soll nicht nur individuelle Beiträge oder die Geschichte der Fakultät darstellen, sondern ein gemeinsames Rahmenthema erarbeiten, an dem Vertreter verschiedener juristischer Teildisziplinen mitwirken. Das Thema „Raum und Recht“ hat bisher in der Jurisprudenz wenig Beachtung gefunden, obwohl es zahlreiche Berührungspunkte zu den Prozessen der Supra- und Internationalisierung der Rechtsordnung aufweist. Die Festschrift enthält knapp 30 Beiträge, die sich mit völker- und europarechtlichen Themen sowie Problemen durch bilaterale Grenzüberschreitungen befassen. Zudem eröffnet der Raumbezug Fragen rechtsdogmatischer Art und regt zur Reflexion über historische Prozesse und gegenwärtige Entwicklungen an. Die zeitgeschichtliche Perspektive verdeutlicht, dass „Raum“ in Deutschland eine belastete Vokabel ist, die nicht ohne die Konnotationen von „Volk ohne Raum“ oder „Kampf um Lebensraum“ betrachtet werden kann. Diese dunkle Seite des Themas bleibt nicht unberücksi