Das Lehrbuch erläutert das deutsche, europäische und internationale Urheberrecht nebst verwandten Schutzrechten. Ein Grundlagenteil und Querverweise in den folgenden Kapiteln stellen größere dogmatische Zusammenhänge her. Beispiele aus der Rechtsprechung veranschaulichen den Zweck und die praktische Bedeutung der gesetzlichen Regelungen. Besonderes Augenmerk gilt aktuellen Fragestellungen des digitalen Urheberrechts. Besondere Vorteile: Topaktuell unter Berücksichtigung der Urheberrechtsreform 2021 und des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes Durchgängige Einbeziehung des EU-Rechts und der Rechtsprechung des EuGH Schwerpunktsetzung bei prüfungsrelevanten Fragen (z. B. Werkbegriff, Ansprüche bei Rechtsverletzungen) Prüfungsschema zum Anspruchsaufbau Mit anschaulichen Grafiken und Abbildungen konkreter Beispiele, z. B. zu Parodie und Pastiche Weiterführende Literaturhinweise für Seminar- und Hausarbeiten
Alexander Peukert Boeken






Das „geistige Eigentum“ beruht auf einer spezifischen Vorstellung von Wirklichkeit, die immaterielle Güter wie Werke, Erfindungen und Designs von ihren physischen Verkörperungen unterscheidet. Alexander Peukert kritisiert dieses Verständnis aus einer rechtsrealistischen Perspektive. Er argumentiert, dass das gängige Paradigma des abstrakten Immaterialguts ontologisch unplausibel ist, da die Existenz eines Werkes oder einer Erfindung von der Existenz mindestens einer Verkörperung abhängt. Zudem spricht die Rechtsgeschichte gegen die Annahme, dass die Realität des IP-Rechts eine gegebene äußere Tatsache ist, ähnlich einem Stück Land. Die Kategorien abstrakter Immaterialgüter entstanden erst im 18. Jahrhundert. Diese Vorstellung hat zudem nur geringe juristische Erklärungskraft, da sie viele Besonderheiten der IP-Rechte im Vergleich zum Sacheigentum nicht erklären kann. Insgesamt zeigt sich, dass das abstrakte Immaterialgut eine sprachliche Konstruktion ist, die lediglich dazu dient, ein Eigentumsobjekt zu fingieren. Wir denken und reden, als ob es eigentumsfähige immaterielle Güter gibt, um die Eigentumsform anzuwenden. Eine realitätsnähere und angemessenere Theorie des geistigen Eigentums wäre handlungs- und artefaktbasiert, die Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte als exklusive Rechte zur Herstellung und Nutzung von Artefakten betrachtet, die einem „Master-Artefakt“ ähnlich sind.
Das Lehrbuch bietet eine Darstellung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte, die darauf angelegt ist, den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zu vermitteln und größere Zusammenhänge zu erläutern. Besonderes Augenmerk gilt aktuellen Fragestellungen des digitalen Urheberrechts. Besondere Vorteile: Durchgängige Einbeziehung des EU-Rechts und der Rechtsprechung des EUGH Schwerpunktsetzung bei prüfungsrelevanten Fragen (z. B. Werkbegriff, Störerhaftung) Prüfungsschema zum Anspruchsaufbau Mit anschaulichen Grafiken und Abbildungen konkreter Beispiele Weiterführende Literaturhinweise für Seminar- und Hausarbeiten
Kunstwerke, Erfindungen, Designs und Produktbezeichnungen sind gemeinfrei, soweit sie nicht immaterialgüterrechtlich geschützt sind. Solche Güter gehören niemandem. Jedermann hat die gleiche Freiheit, sie zu jedem legalen Zweck zu benutzen. Auf der Basis einer Geschichte des Begriffs „Gemeinfreiheit“ erarbeitet Alexander Peukert die theoretischen Grundlagen des Rechtsgrundsatzes der Gemeinfreiheit. Er legt dar, welche Funktionen der Gemeinfreiheit in einer offenen Wissensgesellschaft zukommen. Schließlich werden die verfahrens- und materiellrechtlichen Regelungen analysiert, in denen die Gemeinfreiheit ihren Niederschlag gefunden hat. Damit liegt erstmals eine Dogmatik der Gemeinfreiheit im deutschen und europäischen Privatrecht vor.
Güterzuordnung als Rechtsprinzip
- 984bladzijden
- 35 uur lezen
Aufgrund gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und technologischer Entwicklungen entstehen immer wieder Güter, für die sich die Frage stellt, ob und wem sie zugeordnet werden sollen. Beispiele hierfür sind die elektrische Energie, die Vermarktung von Bildnissen und Namen Prominenter sowie die Internet-Domain. Solange die Eigentumsproblematik nicht spezialgesetzlich entschieden ist, beanspruchen einige, exklusiv über 'ihr' Gut entscheiden und das daran bestehende Ausschließlichkeitsrecht rechtsgeschäftlich verwerten zu können, während sich andere für die uneingeschränkte Nutzung auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Alexander Peukert geht der Frage nach, welche dieser Sichtweisen für die deutsche Rechtsordnung gültig ist. Dazu prüft er, ob die Gerichte insbesondere auf der Basis der Generalklauseln des Delikts- und Bereicherungsrechts, anhand der allgemeinen Vorschriften zur Übertragung und Zwangsverwertung von 'Rechten' bzw. von 'Vermögen' sowie auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie ungeschriebene Ausschließlichkeitsrechte herausbilden dürfen, die sich in ihren Wirkungen nicht mehr vom Sacheigentum und den Immaterialgüterrechten unterscheiden. Die Ergebnisse dieser Analysen verarbeitet der Autor zu einer allgemeinen Theorie der Güterzuordnung. Die Untersuchung endet mit einer Kritik des seit Locke vorherrschenden Verständnisses vom Verhältnis zwischen Eigentum und Freiheit.
Dem ausübenden Künstler, also dem Sänger, Schauspieler, Dirigenten usw. ist in den §§ 73-84 UrhG ein Schutz seiner künstlerischen Darbietung zugewiesen. Diese dem Urheberrecht verwandten Leistungsschutzrechte können das Leben des Interpreten überdauern, womit die Frage nach dem postmortalen Schutz der Darbietung aufgeworfen ist. Aufbauend auf einer eingehenden dogmatischen Analyse des geltenden Leistungsschutzes trennt der Verfasser zwischen den vermögenswerten Verwertungsrechten und dem Künstlerpersönlichkeitsrecht. Während für erstere die erbrechtlichen Regelungen gelten, folgt der postmortale Schutz der Künstlerpersönlichkeit den für das allgemeine Persönlichkeitsrecht entwickelten Rechtsregeln. Diese nach Ansicht des Verfassers unpraktikable Differenzierung führt im Schlußteil zu Vorschlägen für eine künftige Regelung der Leistungsschutzrechte nach dem Tode des ausübenden Künstlers. Praxisrelevanten Fragestellungen wie dem Vertragsrecht des ausübenden Künstlers im Erbfall und der Rechtsstellung der postmortal Berechtigten wird im Rahmen der Darstellung besondere Beachtung geschenkt.