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Alexander Böhmer

    Die Europäische Union im Lichte der Reichsverfassung von 1871
    Das postmortale Zustandekommen erbrechtlicher Verzichtsverträge
    Auswirkung des Werkstoffverhaltens auf die rechnerisch ermittelte Belastbarkeit der Schiene
    The Doha development round: reintegrating business interests into the Agenda
    • Der Erbe kann durch Abschluss eines Erbverzichtsvertrages auf sein esetzliches Erbrecht wie auch auf sein Erbrecht verzichten, das auf einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen beruht (§§ 2346 ff. BGB). Sowohl in Rechtsprechung wie in Literatur besteht bislang Einigkeit darüber, dass ein Erbverzichtsvertrag nur zu Lebzeiten des Erblassers wirksam zustande kommen kann. Dabei wird darauf abgestellt, dass der Erblasser nur zu Lebzeiten ein Interesse an einer Erweiterung seiner Testierfreiheit habe, die aus dem Abschluss eines Erbverzichtsvertrages resultiert. Im Übrigen müsse die Erbfolge zum Zeitpunkt des Erbfalles auf einer festen Grundlage stehen und dürfe nicht noch nach beliebig langer Zeit geändert werden. Innerhalb des Werkes wird zunächst aufgezeigt, inwieweit nach dem Tod des Erblassers generell noch verfügende Verträge bezüglich derartiger Rechtspositionen wirksam zustande kommen können, die der Erblasser zu Lebzeiten innehatte. Unter Berücksichtigung der daraus erzielten Erkenntnisse wird der Frage nachgegangen, ob und unter welchen Voraussetzungen noch nach dem Eintritt des Erbfalles das wirksame Zustandekommen eines Erbverzichtsvertrages in Betracht kommt. Abschließend wird schließlich beleuchtet, ob und unter welchen Voraussetzungen noch nach dem Eintritt des Erbfalles ein Pflichtteilsverzichtsvertrag oder ein Vertrag bezüglich des Verzichts auf ein Vermächtnis wirksam zustande kommen kann.

      Das postmortale Zustandekommen erbrechtlicher Verzichtsverträge
    • Die gängige Doktrin der Staatenverbindungslehre hat Schwierigkeiten, das föderale System der EU zu erfassen, da sie ein bestimmtes Verständnis von Föderalismus zugrundelegt, das als „dualistisches Föderalismusverständnis“ bezeichnet wird. Dieses Konzept betrachtet föderale Organisationen zwischen Staaten als lose Verbindungen, wie Staatenbünde, und innerstaatlich als souveräne Bundesstaatlichkeit. Die Analyse erfolgt im Kontext der Reichsverfassung von 1871, da dort zentrale Kategorien des dualistischen Verständnisses entwickelt wurden. Durch die Untersuchung der Organisationsstruktur des Reiches von 1871 und deren Vergleich mit der EG als stark integriertem Teil der EU wird die Frage aufgeworfen, ob das dualistische Verständnis zur Beschreibung des föderalen Systems der EU taugt. Insbesondere der Begriff der Kompetenz-Kompetenz zeigt, dass die in der Vergangenheit entwickelten dogmatischen Kategorien des staatsrechtlichen Föderalismus nicht geeignet sind, moderne transnationale Systeme zu beschreiben. Auch die Einordnung der EU mit Begriffen wie internationale Organisation oder Staatenbund greift zu kurz. Daher wird im zweiten Teil ein „transnationales Föderalismusverständnis“ entwickelt, das die Einheitlichkeit der Rechtsordnungen der EU und der Mitgliedstaaten in den Mittelpunkt stellt. Als Beispiel wird das Kartellrecht im föderalen System der EU betrachtet, gefolgt von einem Ausblick auf die Veränderungen für die Souverän

      Die Europäische Union im Lichte der Reichsverfassung von 1871