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Die Untersuchung behandelt die prozessuale Behandlung der Unwirksamkeitsgründe des Prozeßvergleichs. In Rechtsprechung und Lehre existieren seit Jahrzehnten unterschiedliche Auffassungen über die Rechtsnatur des Prozeßvergleichs sowie über die Vergleichswirkungen und die verfahrensrechtliche Streitfortführung bei Unwirksamkeitsgründen. Götze lehnt die herrschende Ansicht der Doppelnatur des Prozeßvergleichs ab und unterscheidet zwischen anfänglichen Unwirksamkeitsgründen und Änderungstatbeständen. Er zeigt, dass oft fälschlicherweise von einer Rückwirkung von Änderungstatbeständen, wie Rücktritt oder Aufhebungsvertrag, ausgegangen wird, obwohl dies nach materiellem Recht nicht zutrifft. Diese falsche Qualifizierung soll durch die klarere Bezeichnung als Änderungstatbestand ersetzt werden. Änderungstatbestände lassen sowohl den Tatbestand als auch die prozessbeendende Wirkung des Prozeßvergleichs unberührt, was bedeutet, dass die Prozeßbeendigung nicht ex tunc beseitigt werden kann. Götze argumentiert, dass § 139 BGB auf den Prozeßvergleich anwendbar, jedoch teleologisch auf Unwirksamkeitsgründe zu reduzieren ist. Die von der herrschenden Meinung angeführten Aspekte wie Beweiserhebungsvorteile rechtfertigen keine rückwirkende Verfügung über die Prozeßbeendigung. Änderungstatbestände müssen in einem neuen Verfahren geltend gemacht werden, wobei Parteien Unwirksamkeitsgründe durch Klageerweiterung einführen können. Diese Prinzipi
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Die prozessuale Behandlung von Unwirksamkeitsgründen und Änderungstatbeständen beim Prozeßvergleich, Stephan Götze
- Taal
- Jaar van publicatie
- 2004
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- (Paperback)
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