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Die römischen Juristen betrachteten Schuldnerverzug anders als heutige Rechtsanwender. Während moderne Ansätze den gesamten Kausalverlauf bis zur Entscheidung berücksichtigen, haftete der Schuldner im antiken Recht nur für die Nichterfüllung zum Zeitpunkt des Verzugseintritts. Dies führte zu einer strengen Haftung, die den Schuldner auch bei zufälligem Untergang des Leistungsgegenstands belastete, selbst wenn er bei rechtzeitiger Erfüllung nicht für den Gläubiger verloren gewesen wäre. Die hypothetische Entwicklung bei ordentlicher Erfüllung wurde nicht nur zugunsten des Gläubigers ausgeblendet, was die Haftung des säumigen Schuldners auf den Wert des Leistungsgegenstands beschränkte. Ersatz für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden war ausgeschlossen. Auch der Tatbestand des römischen Schuldnerverzugs unterscheidet sich von heutigen Vorstellungen: Er beruhte nicht auf Mahnung oder Verschulden, sondern auf der Kenntnis der Leistungszeit und der Nichtleistung trotz Leistungsfähigkeit. Dies gilt ebenso für den Gläubigerverzug, der ebenfalls nicht ohne Berücksichtigung der Kenntnis von der Leistungszeit und des Vermögens des Gläubigers angenommen wurde. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz war ein Pendant zur Zinspflicht des säumigen Schuldners. Beide waren nicht Teil des Schuldinhalts, sondern dienten dazu, Gläubiger und Schuldner zur rechtzeitigen Leistung und Annahme zu bewegen. Die Nichteinhaltung der Leistungszeit wurde durch p
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Mora debitoris und mora creditoris im klassischen römischen Recht, Jan Dirk Harke
- Taal
- Jaar van publicatie
- 2005
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- (Paperback)
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