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Die Gemeinsamkeiten einseitiger privater Rechtsgestaltung, wie Anfechtung, Aufrechnung oder Rücktritt, wurden erstmals von der deutschen Rechtswissenschaft des späten 19. Jahrhunderts thematisiert. Emil Seckel prägte 1903 den Begriff „Gestaltungsrechte“. Christian Hattenhauer untersucht zunächst Fälle im klassischen römischen Recht und in alten deutschen Rechtsquellen, in denen einseitige Gestaltungen vorkommen. Er analysiert die dogmatischen Schritte, die zur Erfassung dieser Rechtsgestaltungen nötig waren und in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stattfanden. Dabei wird die Hinwendung zu den Elementen des Vertragsschlusses in der kanonistisch-naturrechtlichen Tradition betrachtet, die für die rechtliche Bindung des Handelns entscheidend ist. Zudem wird die Trennung von materiellem Recht und Prozess als Grundlage für außerprozessuale einseitige Gestaltungen bei Anfechtung, Aufrechnung und Rücktritt thematisiert. Hattenhauer übt schließlich Kritik an der „Lehre vom Gestaltungsrecht“, indem er aufzeigt, dass die traditionellen Dogmen oft auf Schlagworten und konstruktivem Denken basieren. Diese Ansätze verfehlen die wesentlichen Interessen der Parteien, da sie den Parteien das Gewollte durch konstruktive Argumente verweigern und die relevanten, privat-autonom getroffenen Wertungen des Rechtsverhältnisses außer Acht lassen.
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Einseitige private Rechtsgestaltung, Christian Hattenhauer
- Taal
- Jaar van publicatie
- 2011
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