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Der Autor führt in die Problematik des Unterhaltsrechts ein, beginnend mit dem römischen Recht bis hin zu den Motiven des Gesetzgebers bei der Einführung relevanter Paragraphen des BGB und EheG. Bereits Pontanus schloss im 16. Jahrhundert einen Anspruch auf rückwirkenden Unterhalt aus, da der Berechtigte die Vergangenheit erlebt hatte. Heutige Ansichten sehen dies jedoch anders und betonen, dass der Leistungsinhalt des Unterhaltsanspruchs nicht mehr von der Vergangenheit geprägt ist, wodurch der Gedanke des Schuldnerschutzes zur Rechtfertigung der Regelungen in §§ 1613, 1585b BGB und § 72 EheG bleibt. Der Verfasser argumentiert, dass auch das deutsche Recht keinen grundsätzlichen Ausschluss rückwirkenden Unterhalts vorsieht. Die gerichtliche Entscheidung über künftigen Unterhalt basiert auf einer „rechtserzeugenden Prognose“, was die Anwendbarkeit einer „Umstandsklausel“ im österreichischen Recht einschränkt. In einem Exkurs wird die beschränkte Dauer des Unterhaltsanspruchs für das betreuende Elternteil eines unehelichen Kindes als verfassungsrechtlich bedenklich erachtet, und ein Anspruch für die notwendige Kindesbetreuung wird befürwortet. Zudem wird ein Vorschlag zur rechtlichen Harmonisierung unter Einbeziehung europäischer Rechtsordnungen unterbreitet, wobei die zeitliche Rückwirkung des Unterhaltsanspruchs eingeschränkt wird, um die Leistungsfähigkeit des Schuldners nicht zu gefährden.
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Gesetzliche Unterhaltspflicht für die Vergangenheit nach österreichischem und deutschem Recht unter Einbezug weiterer europäischer Rechtsordnungen mit Harmonisierungsvorschlag, Volker von Creytz
- Taal
- Jaar van publicatie
- 2008
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- (Paperback)
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