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Rechtsfragen des § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV für die Netzentgeltregulierung

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Das Recht der Anreizregulierung für Elektrizitäts- und Gasnetze ist grundlegend durch die Unterscheidung zwischen beeinflussbaren und nicht beeinflussbaren Kosten geprägt. Nur für beeinflussbare Kosten kommt eine regulierungsbehördliche. Kontrolle unter dem Aspekt eines Effizienzvergleichs (§§ 12 ff. ARegV) in Betracht. Im Sinne verbesserter Rechtssicherheit enthält § 11 Abs. 2 ARegV eine Auflistung von Kosten, die als dauerhaft nicht beeinflussbar anzusehen sind. Für den Personalbereich ist § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV von besonderer Bedeutung, der auf tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen beruhende Kosten für Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen des Arbeitgebers als dauerhaft nicht beeinflussbar erklärt, soweit die Vereinbarung vor dem 31.12.2008 abgeschlossen worden ist. Aus der Norm ergibt sich eine Fülle von Auslegungsfragen. Die Thematik. ist wegen der Höhe der betroffenen Kosten und der daraus resultierenden Konsequenzen für das Recht der AnreizreguIierung von besonderer Bedeutung. Die hier vorgelegte Analyse geht allen einschlägigen Fragen umfassend nach und entwirft klare Leitlinien für das Verständnis der Norm. Die Schrift schließt eine Lücke, da es bisher weder behördliche noch gerichtliche Entscheidungen noch rechtswissenschaftliche Analysen zu der Thematik gibt.

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Rechtsfragen des § 11 Abs. 2 Nr. 9 ARegV für die Netzentgeltregulierung, Ulrich Bu denbender

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Jaar van publicatie
2014
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