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Die Kapitalverkehrsfreiheit des Art. 63 AEUV ist ein zentraler Motor der Europäischen Integration, der Diskriminierungen im nationalen Steuerrecht der Mitgliedstaaten beseitigt, insbesondere in den Bereichen Beteiligungen, Immobilien, Finanzdienstleistungen sowie Erbschaften und Schenkungen. Ein wesentlicher Diskussionspunkt in der Literatur und der EuGH-Rechtsprechung ist der unbegrenzte territoriale und persönliche Anwendungsbereich dieser Freiheit. Das Beschränkungs- und Diskriminierungsverbot gilt sowohl „zwischen den Mitgliedstaaten“ als auch „zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern“. Im Gegensatz dazu sind die anderen Grundfreiheiten in der Regel auf Aktivitäten von Unionsbürgern im Binnenmarkt beschränkt. Diese Unterschiede in der räumlichen Wirkung sind für die Steuerhaushalte der Mitgliedstaaten und die Investitionstätigkeit von Unternehmen und natürlichen Personen von großer Bedeutung. Ziel der Arbeit ist es, allgemeine und spezielle Kriterien zur Abgrenzung der Kapitalverkehrsfreiheit von den anderen Grundfreiheiten zu entwickeln. Auf Basis einer Analyse der historischen Entwicklung und des sachlichen Anwendungsbereichs werden Abgrenzungskriterien zu den Grundfreiheiten – wie dem allgemeinen Freizügigkeitsrecht, der Arbeitnehmerfreizügigkeit, der Dienstleistungsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit sowie der Waren- und Zahlungsverkehrsfreiheit – erarbeitet. Besonders im Fokus stehen die Besteuerung von Betei
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Die Kapitalverkehrsfreiheit in Konkurrenz zu den anderen Grundfreiheiten, Karoline Spies
- Taal
- Jaar van publicatie
- 2015
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