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Die Geschäftsherrenhaftung im strafrechtlichen Bereich bezieht sich auf die Unterlassungshaftung des Geschäftsherrn für die Nichtverhinderung von Straftaten durch seine Untergebenen. Dogmatisch stellt sich die Frage, ob eine Garantenstellung des Geschäftsherrn gemäß § 13 StGB zur Verhinderung von im Betrieb begangenen Straftaten begründet werden kann. Diese Problematik wird in Deutschland seit langem diskutiert. Im Jahr 2011 erkannte der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung zum Mobbing-Fall diese Rechtsfigur erstmals an, ohne jedoch die Begründung der Garantenstellung näher zu betrachten. Auch in der Rechtsprechung ist die Eigenverantwortlichkeit des Begehungstäters nicht abschließend geklärt. Die Studie widmet sich dieser offenen Frage, systematisiert und konkretisiert die wesentlichen Begründungsansätze zur Garantenstellung des Geschäftsherrn und legt die Begrenzungskriterien für die daraus abgeleitete Straftatverhinderungspflicht fest. Zudem wird das Verhältnis zwischen der Aufsichtspflicht gemäß § 130 OwiG und der Straftatverhinderungspflicht nach § 13 StGB erörtert. Eine rechtsvergleichende Analyse der Situation in Deutschland und Südkorea wird ebenfalls durchgeführt, wobei die dogmatischen Grundlagen zur Unterlassungshaftung ähnlich sind, jedoch unterschiedliche Reaktionen auf die Problematik in beiden Ländern zu beobachten sind. Der Vergleich zeigt verschiedene Lösungsansätze innerhalb eines ähnlichen Rechtssystems.
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Die Geschäftsherrenhaftung im Strafrecht, Jihyun Kang
- Taal
- Jaar van publicatie
- 2015
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