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Römische Rechtstradition und merowingisches Königtum

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Im frühen Mittelalter erhielt die Bindung der Herrschergewalt an das Recht Verfassungsrang, insbesondere durch die Gesetze des merowingischen Königs Chlothar II. (584–629), die den Untertanen die Respektierung ihrer Rechte und den Verzicht auf rechtswidrige Eingriffe des Königs versprachen. Das zentrale Gesetz, die Praeceptio Chlotharii, wird von Stefan Esders in ihrer handschriftlichen Überlieferung analysiert, neu herausgegeben, übersetzt und rechtsgeschichtlich kommentiert. Diese Untersuchung zeigt, dass in Burgund, dem Geltungsbereich der Praeceptio, das merowingische Königtum als Fortführung der römischen Rechts- und Fiskalverwaltung auftritt, wobei die merowingischen Könige die Rechte der römischen Kaiser für sich beanspruchten. Der Missbrauch dieser Rechte, wie die Ausschaltung politischer Gegner durch Konfiskationen, führte 613 zu Unruhen, die Chlothar zur Schaffung seiner Gesetzgebung im römischen Rechtstradition veranlassten. Auch der Machtzuwachs der Hausmeier war eine Folge der römisch geprägten fiskalrechtlichen Stellung des Königtums. Die Veränderungen in der politischen Organisation der Merowingerzeit resultierten somit nicht aus einem germanischen Verfassungsumsturz, sondern aus der Aneignung römischer Rechts- und Herrschaftstraditionen durch die merowingischen Könige.

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Römische Rechtstradition und merowingisches Königtum, Stefan Esders

Taal
Jaar van publicatie
1997
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