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Die Haftung von Aufsichtsrat und Vorstand bei Aktiengesellschaften

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Textprobe: Kapitel 3. Haftung gegenüber Dritten (Außenverhältnis): Kapitel drei beschäftigt sich mit der Haftung von Aufsichtsrat und insbesondere Vorstand im Außenverhältnis. D.h. in diesem Fall muss der Aufsichtsrat oder Vorstand für Schäden haften, die nicht an der AG selber, sondern an Dritten entstanden sind. Die Außenhaftung bedeutet, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates und/oder Vorstandes persönlich für Verfehlungen, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen begangen haben, haftbar gemacht werden. Jegliche Ansprüche der Gesellschaft selber fallen unter das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis handelt es sich ausschließlich um Personen, welche nicht (unmittelbar) mit dem Unternehmen verflochten sind. Die größte Anspruchsgruppe in diesem Zusammenhang sind die Aktionäre der AG, aber auch Gläubiger können je nach Tatbestand Ansprüche geltend machen. Zunächst wird im ersten Unterpunkt auf die Außenhaftung in Bezug auf den Aufsichtsrat eingegangen. Für den Aufsichtsrat ist die Außenhaftung jedoch weit weniger bedeutsam, als die im Innenverhältnis. Die verschiedenen Gründe dafür sollen dargelegt werden. Weiterhin werden die Haftungsansprüche, die dennoch von anderen als der Gesellschaft selber gegen den Aufsichtsrat erhoben werden können, erläutert. Für den Vorstand hat die Außenhaftung etwas höhere Bedeutung, jedoch gilt auch hier die Innenhaftung als Regelfall. Die Ursachen dafür werden in den betreffenden Unterpunkten erschlossen. Zuletzt erfolgt ein Zwischenfazit um die Erkenntnisse nochmals kurz zusammenzufassen. 3.1. Haftung des Aufsichtsrates im Außenverhältnis: Es gibt keinen abschließenden Pflichtenkatalog, in dem genau aufgeführt ist, welche Pflichtverletzungen zu einem Anspruch von Aktionären oder anderen führen können. Deswegen muss im Moment auf Darstellung von bisherigen Haftungsfällen zurückgegriffen werden. 3.1.1. Gesetzliche Grundlagen: Für die Außenhaftung gelten nicht dieselben gesetzlichen Grundlagen wie für die Innenhaftung, welche in den 93 sowie 116 AktG geregelt ist. Ganz im Gegensatz zur Haftung gegenüber der Gesellschaft, ist die Rechtslage bei der Außenhaftung des Aufsichtsrates recht unübersichtlich und zerpflückt. Dies macht es für die Betroffenen nicht einfacher ihre Ansprüche durchzusetzen. Zudem sind die Anforderungen, die erfüllt sein müssen, damit sich der Aufsichtsrat dem Schadensersatz gegenüber Dritten schuldig macht, höher als dies im Innenverhältnis der Fall ist. Fahrlässigkeit reicht demnach nicht aus, sondern dem Aufsichtsrat muss zumindest ein bedingter Vorsatz nachweisbar sein. Zudem gilt hier nicht die umgekehrte Beweislast, sondern die normale zivilrechtliche Beweislast. Im Gegensatz zur Haftung im Innenverhältnis bedeutet dies, dass der Aufsichtsrat nicht seine Unschuld beweisen muss, sondern der Anspruchssteller muss vielmehr seine Schuld belegen. Weiterhin haben Privatpersonen ein weiteres Problem, ganz unabhängig von der gesetzlichen Lage, und zwar die Kostenfrage. Sofern ein Unternehmen Ansprüche durchsetzen möchte gegen seinen Aufsichtsrat, ist es meist kein größeres Problem die Anwaltskosten, Prozesskosten etc. zu bedienen. Bei einer oder auch mehreren Privatpersonen, die sich als Geschädigte zusammenschließen, kann das jedoch zu einem (unüberwindbaren) Hindernis werden, denn selbst wenn der Geschädigte gewinnt, muss er den Prozess vorfinanzieren. Beim Aufsichtsrat kommt zudem erschwerend hinzu, dass er aufgrund seiner Kontrollfunktion akzessorisch haftet und somit an den Vorstand gekoppelt ist. Die nachfolgende Graphik soll noch einmal verdeutlichen, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit es zu einer Anspruchsgrundlage von Außenstehenden kommt. Eine Anspruchsgrundlage ist selbstredend noch kein Garant für einen tatsächlichen Schadensersatz. [...]. Im Jahre 2004 sollte ursprünglich ein Gesetz eingeführt werden, das sog. Kapitalinformationshaftungsges

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Die Haftung von Aufsichtsrat und Vorstand bei Aktiengesellschaften, Kerstin Diaz

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Jaar van publicatie
2017
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(Paperback)
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