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Besitz durch strafprozessuale Beschlagnahme.

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Die Autorin beschaftigt sich mit den sachenrechtlichen Auswirkungen einer strafprozessualen Beschlagnahme. Veranlasst durch den so genannten Schwabinger Kunstfund im Jahre 2012, untersucht die Autorin vor allem die besitzrechtliche Rolle der Staatsanwaltschaft wahrend eines Strafverfahrens. Die Einordnung der Staatsanwaltschaft als unmittelbare oder mittelbare Eigen- oder Fremdbesitzerin hangt dabei maageblich von der Art und Weise der Durchfuhrung der Beschlagnahme nach 94 ff. StPO, nach 99 f. StPO oder nach 111 b ff. StPO ab. An die sachenrechtliche Einordnung der Staatsanwaltschaft und der anderen Strafverfolgungsbehorden knupfen sich zahlreiche Rechtsfolgen. Da die Herausgabe ehemals beschlagnahmter Gegenstande nach wie vor nur bruchstuckhaft von der Strafprozessordnung geregelt wird, kommt insbesondere der Durchsetzungsmoglichkeit eigentums- und besitzschutzrechtlicher Herausgabeanspruche nach Aufhebung bzw. Beendigung der Beschlagnahme eine besondere Bedeutung zu.

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Besitz durch strafprozessuale Beschlagnahme., Johanna Katharina Schuster

Taal
Jaar van publicatie
2021
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(Paperback)
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Titel
Besitz durch strafprozessuale Beschlagnahme.
Taal
Duits
Jaar van publicatie
2021
Formaat
Paperback
ISBN10
3428180100
ISBN13
9783428180103
Reeks
Aantekening
Die Autorin beschaftigt sich mit den sachenrechtlichen Auswirkungen einer strafprozessualen Beschlagnahme. Veranlasst durch den so genannten Schwabinger Kunstfund im Jahre 2012, untersucht die Autorin vor allem die besitzrechtliche Rolle der Staatsanwaltschaft wahrend eines Strafverfahrens. Die Einordnung der Staatsanwaltschaft als unmittelbare oder mittelbare Eigen- oder Fremdbesitzerin hangt dabei maageblich von der Art und Weise der Durchfuhrung der Beschlagnahme nach 94 ff. StPO, nach 99 f. StPO oder nach 111 b ff. StPO ab. An die sachenrechtliche Einordnung der Staatsanwaltschaft und der anderen Strafverfolgungsbehorden knupfen sich zahlreiche Rechtsfolgen. Da die Herausgabe ehemals beschlagnahmter Gegenstande nach wie vor nur bruchstuckhaft von der Strafprozessordnung geregelt wird, kommt insbesondere der Durchsetzungsmoglichkeit eigentums- und besitzschutzrechtlicher Herausgabeanspruche nach Aufhebung bzw. Beendigung der Beschlagnahme eine besondere Bedeutung zu.