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Vertrauensschutz bei Erlass, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden.

Verfassungswidrige Steuergesetze, rückwirkende Rechtsprechungsänderungen und rechtswidrige Verwaltungsvorschriften. Zur Reformbedürftigkeit des § 176 AO.

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In einem digitalisierten Besteuerungsverfahren entscheidet ein Algorithmus uber den Vertrauensschutz hinsichtlich verfassungswidriger Steuergesetze, hochstrichterlicher Rechtsprechung und rechtswidriger Verwaltungsvorschriften. Dies ergibt sich aus 176 AO, der an den Erlass eines Steuerbescheids anknupft. Im Gegensatz hierzu muss das Vertrauen von noch nicht veranlagten Personen auf das nichtige Gesetz, auf eine Rechtsprechung oder auf eine rechtswidrige Verwaltungsrichtlinie bezogen werden. Aus dieser Differenzierung folgt eine unterschiedliche Schutzintensitat. Diese wiederum fuhrt nicht selten dazu, dass eine Person, die zufalligerweise bereits veranlagt wurde, vollen Schutz ihres Vertrauens erhalt, wohingegen einer noch nicht veranlagten Person unter Umstanden kein Vertrauensschutz gewahrt werden kann. Die Arbeit entwickelt einen Reformvorschlag, der durch einen einheitlichen Bezugspunkt des Vertrauens zur Gleichbehandlung der Personengruppen fuhrt.

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Vertrauensschutz bei Erlass, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden., Dennis Christoph Fuchs

Taal
Jaar van publicatie
2021
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(Paperback)
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Titel
Vertrauensschutz bei Erlass, Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden.
Ondertitel
Verfassungswidrige Steuergesetze, rückwirkende Rechtsprechungsänderungen und rechtswidrige Verwaltungsvorschriften. Zur Reformbedürftigkeit des § 176 AO.
Taal
Duits
Jaar van publicatie
2021
Formaat
Paperback
Aantal pagina's
190
ISBN10
3428182316
ISBN13
9783428182312
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Aantekening
In einem digitalisierten Besteuerungsverfahren entscheidet ein Algorithmus uber den Vertrauensschutz hinsichtlich verfassungswidriger Steuergesetze, hochstrichterlicher Rechtsprechung und rechtswidriger Verwaltungsvorschriften. Dies ergibt sich aus 176 AO, der an den Erlass eines Steuerbescheids anknupft. Im Gegensatz hierzu muss das Vertrauen von noch nicht veranlagten Personen auf das nichtige Gesetz, auf eine Rechtsprechung oder auf eine rechtswidrige Verwaltungsrichtlinie bezogen werden. Aus dieser Differenzierung folgt eine unterschiedliche Schutzintensitat. Diese wiederum fuhrt nicht selten dazu, dass eine Person, die zufalligerweise bereits veranlagt wurde, vollen Schutz ihres Vertrauens erhalt, wohingegen einer noch nicht veranlagten Person unter Umstanden kein Vertrauensschutz gewahrt werden kann. Die Arbeit entwickelt einen Reformvorschlag, der durch einen einheitlichen Bezugspunkt des Vertrauens zur Gleichbehandlung der Personengruppen fuhrt.