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Das Schriftformgebot des 550 BGB war seit jeher ein Schlupfloch für die Vertragsreue. Seit der BGH die Schriftformheilungsklausel 2017 für unwirksam erklärt hat, herrscht Ratlosigkeit, wie dem Missbrauch des Formgebots begegnet werden kann. Die Autorin gibt diesbezüglich sowohl eine Gestaltungsempfehlung de lege lata als auch de lege ferenda ab. Das Schriftformgebot des 550 BGB war seit jeher ein Schlupfloch für die Vertragsreue. Sowohl Mieter wie auch Vermieter befürchten in der Praxis regelmäßig die Entfristung ihrer langfristigen Mietverträge. Nachdem der Bundesgerichtshof die Schriftformheilungsklausel 2017 für unwirksam erklärt hat, herrscht Ratlosigkeit, wie dem Missbrauch des Formgebots in Zukunft begegnet werden kann. Dies ist der Anlass, aus dem sich die Autorin mit der Wirksamkeit der Schriftformheilungsklausel und vor allem den Konsequenzen ihrer Ungültigkeit beschäftigt. Sie untersucht, ob und wie der Formzwang durchbrochen werden kann und gibt in diesem Zusammenhang eine Gestaltungsempfehlung ab. De lege lata sieht die Autorin die einzige effektive Möglichkeit in der Vereinbarung einer konkreten Schriftformheilungsklausel. De lege ferenda empfiehlt sie die Überarbeitung des Gesetzes und postuliert insofern einen eigenen Reformvorschlag. Inhaltsverzeichnis Grundlegendes zur Schriftformklausel - Das Schriftformgebot des § 550 BGB - Die Schriftformanforderungen des § 550 BGB - Die rechtliche Beurteilung der Schriftformklausel - Gestaltungsmöglichkeiten de lege lata und de lege ferenda
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Das Ende der Schriftformheilungsklausel, Johanna Rösch
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- 2020
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- (Paperback)
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