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Schriften zum Wirtschaftsrecht - 121: Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen

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In dieser Untersuchung plädiert Henning Hartwig für eine grundlegende Lockerung des Verbots umweltbezogener Werbung in Deutschland. Der Autor unterstützt vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen und zielt darauf ab, ökonomisch-ökologische Zielkonflikte zu lösen. Die Arbeit unterscheidet strikt zwischen der Definition und Wirkung von Umweltwerbung und ihrer Zulässigkeit nach deutschem Wettbewerbsrecht (UWG). Hartwig verwendet eine eigene Terminologie, um präzise Begriffs- und Fallgruppen zu bilden. Im Fokus stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Er kommt zu dem Schluss, dass Umweltwerbung gemäß § 1 UWG in allen Erscheinungsformen zulässig ist. Die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als notwendige Weiterentwicklung der bestehenden Wirtschaftsordnung, wird durch § 1 UWG geschützt. Dieser Paragraph erweist sich als geeignet, zur ökologischen Schadensprophylaxe beizutragen. Hartwig verneint die Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben über den Zulässigkeitsrahmen von § 1 UWG hinaus, bejaht jedoch konkrete Aufklärungspflichten für Werbende.

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Schriften zum Wirtschaftsrecht - 121: Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen, Henning Hartwig

Taal
Jaar van publicatie
1999
Bindwijze
(Paperback),
Staat van het boek
Beschadigd
Prijs
€ 26,92

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Titel
Schriften zum Wirtschaftsrecht - 121: Das Verhältnis von Werbung und Umwelt und seine wettbewerbsrechtlichen Grenzen
Taal
Duits
Jaar van publicatie
1999
Formaat
Paperback
Aantal pagina's
363
ISBN10
3428093453
ISBN13
9783428093458
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In dieser Untersuchung plädiert Henning Hartwig für eine grundlegende Lockerung des Verbots umweltbezogener Werbung in Deutschland. Der Autor unterstützt vermehrten Umweltschutz durch verbesserte rechtliche Wettbewerbsbedingungen und zielt darauf ab, ökonomisch-ökologische Zielkonflikte zu lösen. Die Arbeit unterscheidet strikt zwischen der Definition und Wirkung von Umweltwerbung und ihrer Zulässigkeit nach deutschem Wettbewerbsrecht (UWG). Hartwig verwendet eine eigene Terminologie, um präzise Begriffs- und Fallgruppen zu bilden. Im Fokus stehen das wettbewerbsrechtliche Aufgabenverständnis und die Schutzzwecktauglichkeit des Leistungswettbewerbs. Er kommt zu dem Schluss, dass Umweltwerbung gemäß § 1 UWG in allen Erscheinungsformen zulässig ist. Die Umweltsoziale Marktwirtschaft, als notwendige Weiterentwicklung der bestehenden Wirtschaftsordnung, wird durch § 1 UWG geschützt. Dieser Paragraph erweist sich als geeignet, zur ökologischen Schadensprophylaxe beizutragen. Hartwig verneint die Privilegierung umweltbezogener Werbeangaben über den Zulässigkeitsrahmen von § 1 UWG hinaus, bejaht jedoch konkrete Aufklärungspflichten für Werbende.