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Dem heutigen Juristen erscheint der Zusammenhang zwischen Haftungsmaßstab und Vertragsnutzen selbstverständlich, was zu einem Haftungsprivileg für unentgeltliche Leistungen führt. Die Diskussion dreht sich jedoch um die Frage, ob solche Erleichterungen auch für die Haftung bei Verletzungen vertraglicher Schutzpflichten gelten. Ein Blick in das deutsche Gesetz zeigt, dass das Haftungsprivileg nicht naturgegeben ist. Es gibt eine allgemeine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit für Schenker (§ 519 BGB) und Verleiher (§ 600 BGB), die im Falle von Mängeln auf Vorsatz und Vertrauensschaden reduziert wird (§§ 523 Abs. 1, 524 Abs. 1, 599 BGB). Im Gegensatz dazu muss der Verwahrer, der unentgeltlich tätig ist, für seine Sorgfalt einstehen (§§ 690, 708) und auch für leicht fahrlässig verursachte Schäden haften. Der Auftragnehmer erhält hingegen kein Haftungsprivileg, obwohl sein Auftrag fremdnützig ist, im Gegensatz zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung. Diese Unterschiede im Haftungsmaßstab verdeutlichen, dass es sich um historisch gewachsene Phänomene handelt, deren Rechtfertigung davon abhängt, ob die zugrunde liegenden Strukturen noch bestehen.
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Freigiebigkeit und Haftung, Jan Dirk Harke
- Taal
- Jaar van publicatie
- 2006
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- (Paperback)
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