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Das heutige Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag ist durch eine enge Fokussierung auf einen subjektivierten Tatbestand geprägt, der den Fremdgeschäftsführungswillen voraussetzt. Dies führt oft dazu, dass auf das Bereicherungsrecht zurückgegriffen werden muss, welches überfordert ist, da die entwickelte Leerformel für die Eingriffskondiktion im Einzelfall nichts Substanzielles liefert. Die Geschäftsführung ohne Auftrag kann jedoch eine bedeutende Rolle spielen, wenn man den römischen Juristen folgt und Ausnahmen von der Fremdgeschäftsführungsabsicht zulässt. Diese ist nur dann notwendig, wenn die Geschäftsbesorgung objektiv neutral ist oder schädliche Ergebnisse hat. In solchen Fällen sollte der Geschäftsbesorger nur bei entsprechender Absicht haftbar gemacht werden und nur dann Anspruch auf Aufwendungsersatz haben, wenn die Geschäftsbesorgung ex ante nützlich war. Fehlt die Fremdgeschäftsführungsabsicht, kann man bei einem nützlichen Geschäft für den Geschäftsherrn dennoch zu einem positiven Ergebnis gelangen. In diesen Fällen bietet die Regelung der Geschäftsführung ohne Auftrag ein angemessenes Regelungsmuster, das dem Bereicherungsrecht überlegen ist.
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Geschäftsführung und Bereicherung, Jan Dirk Harke
- Taal
- Jaar van publicatie
- 2007
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- (Paperback)
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